Euro-Scheine liegen unter einem gelben Zapfhahn
© silencefoto - fotolia.com

Information zum Agrardieselantrag

Agrardieselantrag für das Jahr 2019

18.08.2020 | Bitte beachten: Eingang bis 30.09.2020 beim Hauptzollamt

Seit 2013 ist neben dem bekannten "Standardantrag" auch ein vereinfachter Antrag für die Agrardieselerstattung möglich. Den vereinfachten Antrag (Formular 1142) können grundsätzlich alle Betriebe nutzen, die

  • in 2019 einen Agrardieselantrag abgegeben haben, der nicht abgelehnt wurde

und

  • bei denen sich keine Änderungen der Betriebsart(en), des Personenkreises und der Zahl der Bienenvölker ergeben haben

und

  • im Zeitpunkt der Abgabe dieses Antrages oder im Zeitpunkt der Verwendung der Energieerzeugnisse (Kalenderjahr 2019) kein Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.v. Artikel 2 Nummer 18 der AGVO waren.

Der 6-seitige Antrag muss außerdem nur noch von Betrieben mit besonderen Konstellationen genutzt werden, zum Beispiel wenn hohe außerlandwirtschaftliche "De-minimis-Beihilfen" gewährt wurden oder es sich um einen erstmaligen Antrag handelt. Die übergroße Mehrzahl der rund 200.000 Antragsteller kann damit den vereinfachten Antrag nutzen.

Neben den sonstigen Vorteilen der Online-Antragstellung zur Beschleunigung des Antragsverfahrens weisen wir darauf hin, dass die eingereichten Online-Anträge umgehend bearbeitet werden. Auch bei der Online-Antragstellung muss ein sogenannter „komprimierter Antrag“ in Papierform umgehend an den Zoll geschickt werden. In jedem Fall empfehlen wir Ihnen aber eine frühzeitige Antragstellung.

Normalerweise kein Festsetzungsbescheid mehr

Die Höhe der Entlastung ist wie bisher durch den Antragsteller selbst zu berechnen. Ein Festsetzungsbescheid ergeht aber künftig nur noch dann, wenn der Zoll von der Berechnung der Steuerentlastung abweicht.

Angabe aller nichtlandwirtschaftlichen Dieselfahrzeugen

Seit der Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer hat der Zoll auch Zugriff auf die Halterdaten. In der Praxis musste jetzt festgestellt werden, dass bei der Bearbeitung der Agrardieselanträge regelmäßig geprüft wird, ob der Antragsteller auch Halter eines nichtlandwirtschaftlichen Dieselfahrzeugs ist und ob ein solches im Agrardieselantrag angegeben wurde. Werden vorhandene Dieselfahrzeuge nicht angegeben, so droht die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Problematisch ist in diesen Fällen häufig der Nachweis des Dieselbezugs für das nichtbegünstigte Fahrzeug, wenn die entsprechenden Tankbelege fehlen.

Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe heißt das nun im Ergebnis, dass grundsätzlich bei allen nichtlandwirtschaftlichen Dieselfahrzeugen, die auf den Antragsteller zugelassen sind, die Tankbelege aufbewahrt und bei der Antragstellung entsprechend berücksichtigt werden müssen.

Für Rückfragen bzw. Terminvereinbarungen zur Online-Antragstellung (inklusive einer eventuell notwendigen Mehrverbrauchsbegründung) stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen an den BBV-Geschäftsstelle Amberg gerne zur Verfügung. Insbesondere empfehlen wir Ihnen einen Beratungstermin bei betrieblichen Änderungen oder Erstantragstellungen, da in diesen Fällen die Antragstellung deutlich komplexer ist.

Der Agrardieselantrag muss (auch bei Online-Antragstellung) in Papierform bis zum 30.09.2020 eingegangen sein beim

Hauptzollamt Regensburg
- Standort Selb –

Arbeitsgebiet Agrardieselvergütung

Postfach 16 52

95090 Selb

Wenn Sie mit dem Agrardieselantrag eine frankierte und an Sie selbst adressierte Postkarte beim Hauptzollamt einreichen, erhalten Sie mit der Postkarte eine Bestätigung des Eingangs Ihres Antrags bei der Agrardieselstelle.

 

Dies ist billiger und besser als den Antrag per Einschreiben zu verschicken und wird sogar von der Agrardieselstelle beim Zoll so empfohlen!

 

Hier erhalten Sie die Anträge: