Rapsfeld im Sommer
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Agrardieselvergütung

Änderungen gegenüber dem Vorjahr

24.04.2018 | Im letzten Jahr hat die Einführung von neuen Formularen zu großer Verwirrung bei der Antragstellung für die Agrardieselvergütung geführt. Unklar war damals, ob die neuen Formulare zwingend auszufüllen sind oder ob es Ausnahmen davon gibt.

Agrardieselantrag für das Verbrauchsjahr 2017 (Frist: 30. September 2018)

Bei der diesjährigen Antragstellung auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirt-schaft nach § 57 Energiesteuergesetz (EnergieStG) gibt es Änderungen an den Antragsformularen, die auch einige Zweifelsfragen aus dem letzten Jahr klären.

„De-minimis-Erklärung“ fällt weg

Als vor einigen Jahren die „De-minimis-Erklärung bei entlastungsfähigem Verbrauch im Forstbetrieb“ eingeführt wurde, herrschte anfangs eine ähnliche Ratlosigkeit wie bei der Einführung der neuen Formulare im letzten Jahr. Besonders seit Einführung des vereinfachten Antrags hatte sich die Situation zwar entspannt, die De-minimis-Erklärung löste aber dennoch immer wieder Fragen aus.

In diesem Jahr gibt es hier eine wirkliche Erleichterung, denn die Angaben zu De-minimis bei Kraftstoffverbräuchen im Forst sind sowohl im vollständigen als auch im vereinfachten Antrag weggefallen. Hintergrund dafür ist, dass die Steuerentlastung für die Ausführung von forstwirt-schaftlichen Arbeiten jetzt gemeinsam mit der Entlastung für die Landwirtschaft der EU-Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Ein Umweg über eine De-minimis-Beihilfe mit den damit verbundenen Meldepflichten ist deshalb nicht mehr erforderlich.

Aus diesem Grund ist im Antrag bei „Bestandsrechnung und Selbstberechnung des Entlas-tungsbetrages“ auch keine Angabe des Kraftstoffverbrauchs im Forst mehr erforderlich.

Die „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ wurde in die Antragsformulare integriert

Die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139) hat im letzten Jahr zu zahlreichen Problemen und Rückfragen geführt. Die Zollverwaltung hat auf die geäußerte Kritik reagiert und die Inhalte der Selbsterklärung in die Antragsformulare (vollständiger Antrag, Formular 1140 / vereinfachter Antrag, Formular 1142) integriert. Das Formular 1139 muss deshalb im Rahmen der Antragstellung für die Agrardieselvergütung nicht mehr gesondert abgegeben werden.

a) Vollständiger Antrag (Formular 1140)
Im Antrag ist unter der Ziffer 4 jetzt die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen enthalten. Inhaltlich orientieren sich die Fragen am Formular 1139, das schon aus dem letzten Jahr bekannt ist.

  • 4.1 Selbsterklärung „Erhalt von unzulässigen/unvereinbaren Beihilfen“

Abgefragt wird, ob eine offene Rückzahlungsanordnung bzgl. einer staatlichen Beihilfe be-steht, deren Unzulässigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt durch die EU-Kommission festgestellt worden ist. Hier ist entweder ein Kreuz bei 4.1.1 oder bei 4.1.2 zu setzen.

  • 4.2 Selbsterklärung „Unternehmen in Schwierigkeiten“

Hier wird abgefragt, ob sich das Unternehmen des Antragstellers in Schwierigkeiten befin-det im Sinn von Art. 2 Nr. 18 AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung). Nähere Informationen dazu, wann von einem Unternehmen in Schwierigkeiten auszugehen ist, sind in den Ausfüllhinweisen zum Antrag enthalten.

Zu beachten ist, dass es grundsätzlich nicht mit einem Kreuz bei „Nein“ (Feld 4.2.1) oder einem „Ja“ (Feld 4.2.2) getan ist, sondern dass in beiden Fällen noch weitere Angaben zu machen sind.

Beispiel:
Landwirt Huber füllt gerade seinen Agrardieselantrag aus. Um die Selbsterklärung „Unternehmen in Schwierigkeiten“ korrekt abgeben zu können, hat er sich die Erläuterungen in den Ausfüllhinweisen genau angesehen und ist zum Ergebnis gekommen, dass es sich bei seinem Betrieb um kein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, weil keiner der aufgeführten Anwendungsfälle eingreift.
Im Antragsformular muss er deshalb Kreuze bei 4.2.1 und bei 4.2.1.1 setzen.

b) Vereinfachter Antrag (Formular 1142)
Im vereinfachten Antrag ergeben sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr bei den Vorausset-zungen für die Verwendung dieses Antrags und bei der neu eingefügten Selbsterklärung.

  • Voraussetzungen für die Verwendung des vereinfachten Antrags

Wie in den letzten Jahren ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verwen-dung des vereinfachten Antrags vorliegen.

Neben den schon bekannten Voraussetzungen (Abgabe eines vollständigen oder verein-fachten Antrags im Jahr 2017, der nicht abgelehnt wurde, sowie keine Änderungen bei Betriebsart(en), Personenkreis und Anzahl der Bienenvölker seit dem letzten vollständigen Antrag) ist jetzt als Vorfrage zusätzlich zu klären, dass es sich beim Unternehmen des Antragstellers weder im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags noch bei der Verwendung der Energieerzeugnisse um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn von Art. 2 Nr. 18 AGVO gehandelt hat. Die Voraussetzungen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechen dabei denen unter 4.2 im vollständigen Antrag (siehe oben).

  • Selbsterklärung „Erhalt von unzulässigen/unvereinbaren Beihilfen“

Die Selbsterklärung ist in Ziffer 2 enthalten. Inhaltlich entspricht sie der Ziffer 4.1 im voll-ständigen Antrag (siehe oben).

Abgabefrist und Formulare

Die Anträge müssen bis 30. September 2018 gestellt werden. Verspätete Anträge werden vom Zoll grundsätzlich nicht berücksichtigt. Wird der Antrag elektronisch übermittelt, so muss unbedingt beachtet werden, dass der Antrag erst dann als gestellt gilt, wenn dem zuständigen Hauptzollamt zusätzlich zu den elektronisch übermittelten Antragsdaten auch der unterschriebene komprimierte Antrag zugeht.