Neue Überbreitenregelung
Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (SAM) in Bayern ab 01.01.2020
Anlass dafür war ein tödlicher Unfall mit einem Mähdrescher in Nordbayern, woraufhin einige Landratsämter mit enorm strengen Bedingungen und Auflagen gearbeitet haben.
Der Bayerische Bauernverband, die Maschinenringe, die Lohnunternehmer sowie das bayerische Landwirtschaftsministerium hatten gegen diese Praxis protestiert. Daraufhin wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben und auf dieser Basis neue Anwendungshinweise erarbeitet. Sie sind am 01.01.2020 in Kraft getreten.
Der Erlass bezieht sich nur auf überbreite selbstfahrende Arbeitsmaschinen in der Land- und Forstwirtschaft im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs.
Er bringt die Möglichkeit mit sich, im Rahmen der Erlaubnis zum §29 STVO eine flächendeckende Dauererlaubnis mit bayernweiter Gültigkeit zu bekommen wenn:
- SAM mit Fahrzeugbreite von 3,01m bis 3,50 m
- Kennzeichnung mit Bayernpaket
- §70 STVZO - Genehmigung für selbstfahrende Arbeitsmaschinen
gegeben ist bzw. vorliegt.
Details finden Sie hier nach Anmeldung im Mitgliederbereich und unter
https://www.bayerischerbauernverband.de/ueberbreite-fahrzeuge