Freigabe ÖVF- und glöZ- Flächen für die Futternutzung
Erfolgreicher Einsatz des Bauernverbandes
Gemäß § 25 DirektZahlDurchfV können die Länder ab dem 1. Juli allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen aufgrund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht, der Aufwuchs auf brachliegenden Flächen als ÖVF durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird. Seit 2018 ist eine Schnittnutzung (z.B. für Futter) und Beweidung auf Pufferstreifen und Feldrändern ohnehin erlaubt, sofern sie aufgrund der Begrünung von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterscheidbar sind.
Die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) hat hierzu mit Daten des Deutschen Wetterdienstes, der nutzbaren Feldkapazität und diverser Modelle eine Beurteilung erstellt, in welchen Gebieten aktuell außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Danach kann aktuell für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz sowie für die Landkreise Regen, Freyung-Grafenau, Eichstätt, Donau-Ries und die Stadt Ingolstadt eine „allgemeine Freigabe“ zugelassen werden.
Unabhängig davon besteht jedoch die Möglichkeit, eine Ausnahmesituation wegen ungünstiger Witterungsereignisse (z.B. Hagelschlag) im Einzelfall durch das Landwirtschaftsamt (AELF) nach einer fachlichen Bewertung, ob für den Betrieb ein Futtermangel besteht, anzuerkennen. Betriebe, die die Ausnahmeregelung nutzen wollen, müssen dies dem AELF im Vorfeld schriftlich mitteilen.
Die Futtergewinnung auf glöZ-Flächen ist in den genannten Schadensgebieten ab dem 1. Juli 2019 ebenfalls generell zugelassen. Es ist auch keine Umcodierung durch die Futternutzung der glöZ-Flächen nötig. Dies gilt auch für glöZ-Flächen außerhalb von Schadensgebieten, sofern für diesen Betrieb ein Fall höherer Gewalt anerkannt werden kann.
Weiterhin können die o. g. Flächen zur Futternutzung auch durch Weitergabe an Dritte im Rahmen der Nachbarschaftshilfe verwendet werden.
Sofern die genannten Flächen in KULAP- oder VNP-Maßnahmen einbezogen sind, sind die entsprechenden Auflagen zu beachten.