Kernsperrfrist
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Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland 2020/2021

Kernsperrfrist in Passau

07.10.2020 | Verschiebung der Kernsperrfrist auf Grünland, Dauergrünland und für mehrjährigen Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Straubing, Fachzentrum L 3.2 Agrarökologie, kann als zuständige Behörde (Art. 4 ZuVLFG) gemäß § 6 Abs. 8 und 10 Düngeverordnung vom 26.05.2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 32) für einzelne Landkreise und Teillandkreise im Dienstgebiet die Sperrfrist verschieben.

Nach Düngeverordnung gelten für die Ausbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff Sperrfristen. Einen wesentlichen Gehalt an verfügbaren Stickstoff (> 1,5 % N in der TS) haben neben den organischen Düngern (Gülle, Jauche, Biogasgärrest..) auch mineralische Düngemittel.

Die Regelsperrfrist für Grünland, Dauergrünland und für mehrjährigen Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai vom 01.11. – 31.01. kann nach § 6 Abs. 10 Düngeverordnung bei Bedarf regional angepasst werden. Für diese Saison gelten folgende Sperrfristen:

  • 01.11.2020 – 31.01.2021  Passau und den kreisfreien Städten Passau jeweils südlich der Donau, einschließlich der Donauinseln.
     
  • 15.11.2020 – 14.02.2021 Passau und den kreisfreien Städten Passau jeweils nördlich der Donau.

Alle anderen Vorgaben der Düngeverordnung bleiben von dieser Verschiebung unberührt. Dies gilt insbesondere für die Obergrenze von 80 kg/ha Stickstoffdüngung mit flüssigen und organisch-mineralischen Düngemitteln ab 01.September bis Beginn des Sperrfristzeitraums, aber auch für die  Sperrfristen für Ackerflächen, für Festmist von Huf-und Klauentieren, Kompost, Phosphatdünger und für die Sperrfrist für Gemüsebau. Des Weiteren muss der Boden generell bei der Ausbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln u.a. aufnahmefähig sein.