Tastatur
© Christian Fuchs/Fotolia.com

Digitale Einreiseanmeldung auch für Saisonarbeitskräfte verpflichtend

Regelungen zur bayerischen Arbeitsquarantäne gelten weiter

12.11.2020 | Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben, sind grundsätzlich verpflichtet, vor der Einreise vorrangig online eine Digitale Einreiseanmeldung (DEA) abzugeben.

Dazu haben die Personen sich unter der Internetadresse https://www.einreiseanmeldung.de mit den erforderlichen Daten anzumelden. Nach der durchgeführten Anmeldung erhalten sie dort eine Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung. Diese Bestätigung ist bei der Einreise mit sich zu führen und dem Beförderer oder der kontrollierenden Polizei vorzulegen. Wenn in Ausnahmefällen eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich sein sollte, so ist eine schriftliche Ersatzmitteilung mit sich zu führen.

Das betrifft auch die Saisonarbeitskräfte, die zur Aufnahme einer mindestens dreiwöchigen Beschäftigung nach Deutschland einreisen. Klarzustellen ist, dass die Regelungen zur sog. bayerischen Arbeitsquarantäne auch weiterhin unverändert gelten und somit u.a. auch die Arbeitskräfte von den Arbeitgebern grundsätzlich 14 Tage vor Beschäftigungsbeginn bei den Gesundheitsämtern anzumelden sind. Zusätzlich ist jedoch auch von den Saisonarbeitskräften selbst vor der Einreise diese Anmeldung digital vorzunehmen.  

Die Pflicht zur Einreiseanmeldung beruht nicht nur auf der bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung, sondern zusätzlich auch auf einer Anordnung des Bundesministeriums für Gesundheit. Diese Anordnung auf Bundesebene fasst die Ausnahmen enger als die bayerische Landesverordnung. Von der Meldepflicht ist daher nur befreit, wer auch unter die Ausnahmen der Bundesanordnung fällt.

Hier finden Sie die aktuellen Risikogebiete.

"Anordnungen betreffend den Reiseverkehr" des Bundesgesundheitsministeriums (PDF)