Höhere Beiträge zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse
Aber auch deutlich mehr Bundeszuschüsse ab 2019
Zum Jahreswechsel hat die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) die Beitrags-rechnungen für die Zeit ab 01.01.2019 versandt. Für fast alle Unternehmer und mit-arbeitende Familienangehörige steigen die Beiträge - selbst bei unveränderten Be-triebsverhältnissen - um mindestens 14 %. Für freiwillig Versicherte mussten ähnli-che Beitragserhöhungen festgesetzt werden.
Beitragserhöhungen in diesem Umfang sind selten und müssen erklärt werden. Es gibt mehrere Ursachen.
Höhere Ausgaben
Die Beiträge sind so zu bemessen, dass sie die zu erwartenden Ausgaben decken. Dabei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen:
- die neuen Werte der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft (AELV),
- die Kopplung des Höchstbeitrags der Unternehmer in der Beitragsklasse 20 an den Höchstbeitrag in der allgemeinen Krankenversicherung,
- die rückläufige Entwicklung der Mitgliederzahlen sowie
- die zu erwartenden Leistungsausgaben.
Gerade die steigenden Leistungsaufwendungen (u. a. Mehrbedarfe bei Betriebs- und Haushaltshilfe und häuslicher Krankenpflege) und die Bildung einer Altersrückstellung bei gleichzeitigen Mindereinnahmen durch die AELV 2019 machen Beitragserhöhungen unumgänglich. Zusätzlich sind Mindereinnahmen bei den freiwilligen Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Vorgabe auszugleichen (Absenkung der Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbständig tätige freiwillige Mitglieder). Insgesamt sind dadurch zusätzlich 40 Mio. Euro durch Beiträge zu finanzieren.
Verschobene Beitragserhöhung
Der Beitragskalkulation für das vergangene Jahr lagen zu optimistische Annahmen zur Ausgabenentwicklung zugrunde. Es entstand ein Fehlbetrag von 22 Mio. Euro.
Gesetzliche Erhöhung des Beitrages zur Pflegeversicherung
Die verbesserten Leistungen führten in der Pflegeversicherung zu einer Anhebung des Pflegeversicherungsbeitrages von 2,55 % auf 3,05 % (+ 20 %). Dieser Beitragssatz gilt in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung zwar nur indirekt, erhöht aber den Beitragszuschlag zur Pflegekasse dennoch deutlich.
Andere gesetzliche Krankenkassen senken die Beiträge
Die „Beitragssenkung“ betrifft tatsächlich nur den Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer und Rentner. Dies sind im Durchschnitt 0,9 %, die die Krankenkasse auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % aufschlägt. Diesen Beitragszuschlag hat bisher das Mitglied allein getragen. Seit 01.01.2019 teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. Rentner und Rentenversicherungsträger diesen Beitragszuschlag.
Aus Sicht der Mitglieder ist dies eine leichte Senkung des Beitragssatzes. Aus Sicht der Arbeitgeber ist es eine entsprechende Mehrbelastung. Aus Sicht der allgemeinen Krankenkassen ändert sich der gesamte Beitragssatz nicht. Aber bedeutet dies für diese Krankenkassen auch gleichbleibende Beitragseinnahmen?
Tatsächlich steigen die Beitragseinnahmen bei den anderen gesetzlichen Krankenkassen. Anders lassen sich die höheren Ausgaben nicht finanzieren. Dies wird am ehesten deutlich durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze von 4.425,00 € auf 4.537,50 €. Entscheidender ist aber die Tatsache, dass selbst bei gleichbleibendem Beitragssatz/Zusatzbeitrag das Gros der gesetzlichen Krankenkassen aus grundsätzlich jeder Lohnerhöhung zusätzliche Beiträge über den Gesundheitsfonds erhalten. Da sich die Beiträge der weit überwiegenden Zahl der Mitglieder der LKK nicht nach Lohnsummen berechnen, profitiert die LKK nicht von dieser „Automatik“.
Die Beiträge bleiben insgesamt günstig!
Aufgrund der besonderen Beitragssysteme der LKK ist ein Vergleich mit den anderen gesetzlichen Krankenkassen nicht einfach. In jeder Beitragsrechnung für Unternehmer ist jedoch der „korrigierte Flächenwert“ als Ersatzeinkommen ausgewiesen. Berechnen Sie selbst, ob Ihr Beitrag danach vergleichsweise günstig ist. Und berücksichtigen Sie, dass Unternehmer außerhalb der LKK sich gesetzlich nur freiwillig versichern können. Den Beiträgen werden dabei „alle Einnahmen zum Lebensunterhalt“ zugrunde gelegt.
Bei dem Höchstbeitrag der LKK für Unternehmer (BKL 20) ist ein Vergleich hingegen einfach. Er liegt auch in diesem Jahr etwa 10 % unter dem Höchstbeitrag aller anderen gesetzlichen Krankenkassen.
Auch die Beiträge der LKK für Freiwillige bleiben trotz der deutlichen Beitragserhöhung vergleichsweise günstig.
Ausblick
Die diesjährigen Beitragserhöhungen in diesem Umfang müssen eine Ausnahme bleiben. Das ist auch die ganz klare Forderung des Bayerischen Bauernverbands (BBV)! Gesetzliche Leistungsverbesserungen und zusätzliche Satzungsleistungen müssen jedoch auch künftig über die Beiträge finanziert werden.
Weitere Informationen erhalten Sie an ihrer BBV Geschäftsstelle oder unter www.svlfg.de („Versicherung Beitrag – Beitrag Krankenkasse“).
Was tut der BBV gegen die Beitragserhöhungen?
Richtig ist, dass zahlreiche Funktionsträger des BBV in die Selbstverwaltungsorgane der SVLFG gewählt wurden. Sie nehmen in den dortigen Gremien ihre Verantwortung mit großem Engagement für die Versicherten wahr; auch und gerade, wenn Beschlüsse über die Beitragsgestaltung gefasst werden müssen. Richtig ist aber auch, dass –wie oben bereits ausgeführt- der Spielraum bei Beitragsbeschlüssen durch zwingende rechtliche Vorgaben begrenzt ist. Deshalb kommt es maßgeblich darauf an, die Zuschüsse des Bundes zu erhöhen, um die strukturwandelbedingte Kostenbelastung für die aktiv Versicherten abzumildern.
Und genau dies ist gelungen! BBV Präsident Walter Heidl war einer der ersten, der im Zuge der Hofabgabeneuregelung die Forderung aufstellte, den sogenannten Solidarzuschlag in der LKV deutlich zu senken. Mit dem Solidarzuschlag der Unternehmer und der freiwillig Versicherten tragen diese zur Finanzierung der Ausgaben für die ältere Generation bei. Der Gesetzgeber ist dieser verbandspolitischen Forderung gefolgt. Das bedeutet zusätzliche Millionenbeträge an Bundeszuschüssen. Und zwar über Jahre hinweg und gesetzlich verankert!
Der Solidarzuschlag, den die LKK Versicherten aufzubringen hatten, lag im Jahr 2018 noch bei 85 Mio. €.
Er wird in den Jahren 2019 bis 2022 auf folgende Festbeträge reduziert:
2019 76 Mio. Euro
2020 71 Mio. Euro
2021 65 Mio. Euro
2022 59 Mio. Euro.
Die Berechnung des Solidarzuschlags ab dem Jahr 2023 erfolgt dann auf der Basis der 59 Mio. Euro aus dem Jahr 2022.
Damit zeigt sich erneut, dass (nur) eine starke berufsständische Vertretung in der Lage ist, Forderungen zugunsten der bäuerlichen Familienbetriebe in Bayern tatsächlich auch durchzusetzen.