Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Stellen Sie Ihren Antrag bis 30. September 2021
Die monatliche Geldleistung beläuft sich zurzeit auf maximal 80 Euro für Verheiratete und 48 Euro für Ledige.
Einen Anspruch auf die Ausgleichsleistung haben Personen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem ist für die letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahren) in der Land- und Forstwirtschaft nachzuweisen.
Antragsteller*innen aus den neuen Bundesländern müssen außerdem nach dem 31. Dezember 1994 noch mindestens sechs Monate in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig gearbeitet haben. Auch ehemalige Arbeitnehmer*innen, die keinen Anspruch mehr auf die tarifvertragliche Beihilfe des Zusatzversorgungswerkes haben, können einen Antrag auf Ausgleichsleistung stellen.
Ihren Antrag müssen Sie bis spätestens 30. September 2021 stellen. Dies ist jedoch nur maßgebend, wenn Sie bereits eine gesetzliche Rente vor dem 1. Juli 2021 bezogen hat. Wird der Antrag später gestellt, gehen nur die Leistungsansprüche vor dem 1. Juli 2021 verloren.
Fragen beantwortet Ihnen die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.