Aktueller Stand: Agrardieselrückvergütung
Agrardieselrückvergütung soll schrittweise bis 2026 abgeschafft werden
Mit dem sogenannten "Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024" sollen die von der Bundesregierung angekündigten Einsparungen umgesetzt werden. Auch wenn die ursprünglichen Pläne nach massiven Protesten entschärft worden sind, so bleiben dennoch schmerzliche Einschnitte für die Land- und Forstwirtschaft. Nicht mehr enthalten in der Streichliste ist die Kfz-Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, die eine Entlastungswirkung von etwa 485 Millionen Euro pro Jahr für die Betriebe in Deutschland hat. An der geplanten Streichung der Agrardieselrückvergütung (Volumen etwa 440 Millionen Euro/Jahr) hält die Ampel-Koalition nach wie vor fest: Der Agrardiesel soll allerdings nicht sofort abgeschafft werden, sondern in drei Schritten bis 2026.
Was gilt für das Verbrauchsjahr 2023?
Keine Auswirkungen hat das für das Verbrauchsjahr 2023, sodass sich für die diesjährige Antragstellung – außer des verpflichtenden Online-Antrags – nichts ändert.
Die BBV-Geschäftsstellen unterstützen Sie bei der Beantragung der Agrardiesel-Rückerstattung für das Verbrauchsjahr 2023. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2024 nur noch über das Zoll-Portal samt Elster-Zertifikat möglich. Für die Beantragung ist grundsätzlich ein Beratungstermin vor Ort in der BBV-Geschäftsstelle erforderlich.
Ausführliche Informationen zu den vielfältigen Beratungsangeboten Ihres Bayerischen Bauernverbandes erhalten Sie bei Ihrer BBV-Geschäftsstelle oder unter www.BayerischerBauernVerband.de/Beratung
Was gilt für das Verbrauchsjahr 2024?
Für das Verbrauchsjahr 2024 (Antragstellung 2025) soll der bisherige Entlastungssatz von 21,48 Cent/Liter nur noch für Verbräuche bis 29. Februar 2024 gelten, während vom 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2024 lediglich 12,888 Cent/Liter gewährt werden sollen. Für das Verbrauchsjahr 2025 (Antragstellung 2026) soll es dann nur noch 6,444 Cent/Liter und für die Folgejahre überhaupt keine Entlastung mehr geben.
Zum Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz hat die Bundesregierung nachfolgende
Protokollerklärung abgegeben:
Um Landwirtinnen und Landwirte zu entlasten, hat sich die Bundesregierung auf folgende,
zügig umzusetzende Maßnahmen verständigt:
• Aussetzung der obligatorischen Flächenstilllegung für 2024 und Engagement der BReg
für das Aussetzen der Regelung bis zum Ende der GAP-Periode
• Wiedereinführung der einkommensteuerlichen Tarifglättung rückwirkend ab 2023 für sechs
Jahre (vorausgesetzt, Beihilfe wird von der KOM genehmigt)
• Anpassung des Agrarorganisationen-Lieferketten-Gesetzes zur Stärkung der Landwirte
in der Wertschöpfungskette. Stärkung der Markt- und Preisbeobachtung als Grundlage
für Verkaufsentscheidungen der Landwirtschaft.
• Prüfung des Einsatzes alternativer Antriebstechnologien in der Landwirtschaft bzw.
von Steuererleichterungen für alternative Kraftstoffe (BMEL-Expertengruppe zur
Ausarbeitung konkreter Maßnahmen u.a. mit Blick auf Pflanzenöle).
• Entlastungen durch die überarbeitete Ausgestaltung der Stoffstrombilanzverordnung,
welche für die verursachergerechte einzelbetriebliche Betrachtung notwendig ist, u.a.
Orientierung an den Richt- und Schwellenwerten der Düngeverordnung,
Vereinheitlichung von Dokumentationsfristen, ggf. Einführung von Bagatellgrenzen
• Umfassende, konkrete Umsetzung von Vorschlägen für den Bürokratieabbau; Beispiele:
o Ohrmarken bei gekoppelten Prämien
o Weinüberwachungsverordnung
o Entschlackung bei bestehenden Ökoregelungen
o Verschlankung von Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten für Nutztierhalter
o Einheitlichkeit in der Umsetzung rechtlicher Vorgaben durch die Bundesländer
• Umbau der Tierhaltung: Weiterentwicklung Tierhaltungskennzeichnung mit Auswirkung
auf Außer-Haus-Verpflegung, erfolgreicher Start des Bundesprogramms zum Umbau der
Tierhaltung, Prüfung, wie eine verlässliche Finanzierung für die tierwohlgerechte
Tierhaltung sichergestellt werden kann.
• Unterstützung der ZKL-Vorschläge zum Umbau der GAP zugunsten von
Gemeinwohlleistungen
• Zahlreiche Entlastungen im Steuerrecht, z.B. degressive AfA bei beweglichen
Wirtschaftsgütern, Anhebung der Sonderabschreibungsmöglichkeiten, Reduzierung der
Stromsteuer; Neugestaltung der Höfeordnung
• Prüfung einer Risikoausgleichsrücklage
Stand 04.04.2024