Hoflader vor einer Biogasanlage.
© BBV

Das sind die Folgen der neuen EEG-Regelungen

Auswirkungen für Biogas, Eigenverbrauch und Photovoltaik

17.12.2020 | Der Bundestag hat jetzt eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) auf den Weg gebracht. Die neuen Regelungen treten bereits zum 1. Januar 2021 im Kraft. Wir geben einen Überblick zu den Folgen im Bereich Biomasse, Eigenverbrauch und Photovoltaik.

Positiv ist zu bewerten, dass im Vergleich zum Kabinettsentwurf insbesondere im Bereich Biomasse sowie beim Eigenverbrauch noch einige wichtige Verbesserungen erreicht werden konnten. „Die Biomasse leistet einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der politisch gesteckten Klimaschutzziele“, sagt Bauernpräsident Walter Heidl.

Allerdings werden gerade im Bereich der Flexibilisierung neue Hürden aufgebaut. Leider wurden auch keine zusätzlichen Anreize für die Güllevergärung über Biogasanlagen sowie für die Vergärung von ökologisch wertvollen Einsatzstoffen gesetzt. Heidl: „Es ist sehr schade, dass die Politik die Chance auf weitere Impulse in diesen Bereichen nicht genutzt hat."

Im Bereich Photovoltaik anerkennt der BBV das klare Bekenntnis zum Vorrang für Dachanlagen. Für die Anlagen, die nach 20 Jahren aus der EEG-Förderung ausscheiden (Ü20-Anlagen), wurde die unbedingt nötige Anschlussvergütung geschaffen. Heidl: „Wir hätten uns bei der Vergütung der Ü20-Anlagen noch mehr gewünscht. Aber zumindest Rechtssicherheit und Alternativen zur Direktvermarktung, die gerade für kleine Anlagen unwirtschaftlich ist, konnten erreicht werden“.

Enttäuscht ist der BBV, dass bei PV-Freiflächenanlagen statt Impulsen für dezentrale, standortangepasste Anlagen in Bürger- und Bauernhand an der Ausweitung der Streifen an Autobahnen und Eisenbahnen auf 200 Meter festgehalten wurde. Heidl: „Wir hätten uns gewünscht, kleine PV-Freiflächenanlagen im Rahmen der Festvergütung auf allen bayerischen Flächen zu ermöglichen und damit sowohl die Verteilung als auch die Akzeptanz zu fördern“.

Ein gutes Signal ist die Aufnahme der Agri-Photovoltaik (Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau) in die Innovationsauschreibungen. Heidl: „Dieses Zukunftsthema ist uns wichtig und muss unbedingt vorangebracht werden.“

 

Die Folgen in den unterschiedlichen Bereichen:

Biomasse

Der Ausbaupfad für Biomasse wird statt auf nur 350 MW, die im Kabinettsentwurf vorgesehen waren, auf 600 MW pro Jahr festgeschrieben. Dadurch können neue Anlagen in Betrieb gehen und Altanlagen, die aus der Förderung fallen, in einen zweiten Vergütungszeitraum aufgenommen werden. Die Einführung eines Zuschlagswerts von 0,5 Cent pro kWh für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 500 KW in der Ausschreibung gleicht Wettbewerbsnachteile von kleineren Anlagen aus. Den Zuschlag für kleinere Anlagen bewertet der BBV als ein wichtiges Signal der Politik für dezentrale und standortgebundene Energieversorgung.

Zu bedauern ist, dass keine deutliche Anhebung der Gebotsobergrenze für alle Anlagen – NawaRo-Anlagen, Abfallbiogasanlagen und Güllekleinanlagen – erfolgt. Auch eine Streichung der Degression wäre notwendig gewesen, um es kleineren Anlagen zu ermöglichen bei Ausschreibungsverfahren wieder zum Zug zu kommen.

Bei der Flexibilisierung werden neue Hürden aufgebaut. So wird der Flexibilitätszuschlag für frühere Bezieher der Flexibilitätsprämie beschränkt. Er wird nur noch für Leistungen gewährt, die gegenüber der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie zusätzlich flexibel bereitgestellt wird. Auch die Pflicht zur Flexibilisierung von Holzheizkraftwerken stellt diese wirtschaftlich und technisch vor große Herausforderungen. Positiv: Diese Anlagen bekommen nun 75 % ihrer Bemessungsleistung vergütet.

Leider wurde die Chance verpasst, in der EEG-Novelle zusätzliche Anreize für die Güllevergärung über Biogasanlagen zu bieten. So hatte der BBV sich für eine Anhebung der Begrenzung der Sondervergütungsklasse eingesetzt. Auch die vom Bayerischen Bauernverband gemeinsam mit Naturland, Bioland, dem Fachverband Biogas und C.A.R.M.E.N. geforderte Einführung einer Sondervergütungsklasse für die Vergärung von ökologisch wertvollen Einsatzstoffen fand keine Berücksichtigung. Hier wurde es versäumt, einen Impuls für die verstärkte Nutzung von Kleegras, Wildpflanzenmischungen oder Blühpflanzen einzusetzen. Dies wäre gerade für Ökobetriebe ohne Tierhaltung sehr wichtig gewesen.

Eigenverbrauch

Ein weiterer Schritt in die richtige Richtung: die Stärkung des Eigenverbrauchs für EEG-Anlagen. So ist in Zukunft der Eigenverbrauch von Anlage mit einer installierten Leistung von bis zu 30 KW und einem jährlichen Stromverbrauch bis 30 MWh von der EEG-Umlage befreit. Dies gilt auch für Anlagen, die aus der 20 Jahre EEG-Vergütung (sog. Ü-20 Anlagen) fallen. Mit dieser Stärkung des Eigenverbrauchs werden die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (REDII) umgesetzt.

© BBV Photovoltaik-Anlage auf Dächern

Photovoltaik

Im Bereich Photovoltaik anerkennt der BBV das klare Bekenntnis zum Vorrang für Dachanlagen. Um Hotspotbildungen und Flächenkonkurrenz zwischen Lebensmittelerzeugung und Energieerzeugung entgegenzuwirken, müssen Photovoltaikanlagen immer vorrangig auf Dachflächen installiert werden.

Enttäuschend ist, dass bei PV-Freiflächenanlagen statt Impulsen für dezentrale, standortangepasste Anlagen an der Ausweitung der Streifen an Autobahnen und Eisenbahnen auf 200 Meter festgehalten wurde und die Größenbeschränkung pro Anlage von 10 auf 20 MW angehoben hat. Der BBV hatte sich dafür ausgesprochen, kleine PV-Freiflächenanlagen bis unter 750 kWp im Rahmen der Festvergütung auf allen bayerischen Flächen zu ermöglichen und die Degression ab 8,5 Cent Vergütung zu streichen, um die Verteilung und die Akzeptanz zu fördern und die richtigen Anreize für Anlagen in Bürger- und Bauernhand zu geben. Dies wurde leider nicht aufgegriffen. Erhalten werden konnte die wichtige Regelung im EEG, die den Anlagenzubau pro Gemeinde innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten begrenzt.

Für die Anlagen, die nach 20 Jahren aus der EEG-Förderung ausscheiden (Ü20-Anlagen), wurde die unbedingt nötige Anschlussvergütung geschaffen. Die Novelle des EEG schafft Rechtssicherheit für Ü20-PV-Dachanlagen. Diese dürfen weiterhin ihren erzeugten Strom einspeisen und bekommen dafür eine Vergütung in Höhe des Stromjahresmarktwertes abzüglich Vermarktungskosten. Da die Regelungen zum Eigenverbrauch auch für ausgeförderte Anlagen gelten, wurde hier eine weitere Nutzungsoption geschaffen.

Erreicht werden konnte, dass das Aussetzen der Einspeisevergütung für neue Anlagen erst ab vier Stunden negativem Börsenstrompreis erfolgt und nicht wie im Kabinettsentwurf geplant bereits ab einer Stunde. Bisher waren es sechs Stunden. Eine Stunde hätte gerade für kleine PV-Anlagen ein enormes wirtschaftliches Problem bedeutet und viele Anlagenbesitzer gezwungen, ihre Anlagen abzuschalten.

In die Innovationsausschreibungen wird das Segment der „besonderen Solaranlagen“ aufgenommen, dazu gehören u.a. Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau (sog. Agri-Photovoltaik). Dieses Thema wird uns in naher Zukunft intensiv beschäftigen, da u.a. die Bundesnetzagentur die Anforderungen an dieses Segment bis zum 01.10.2021 festlegen soll.