Schwein
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Afrikanische Schweinepest

ASP vor den Toren Bayerns

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) breitet sich aus Osteuropa kommend immer weiter aus und hat 2020 Deutschland erreicht und steht nun auch vor den Toren Bayerns. Das hessische Landwirtschaftsministerium teilte mit, dass die Afrikanische Schweinepest nach dem ersten Ausbruch jetzt bei weiteren sechs toten Wildschweinen nachgewiesen worden ist. Antworten zu den wichtigsten Fragen erhalten Sie in unserem Schwerpunkt.

Nachdem in Hessen im Landkreis Groß-Gerau am 15. Juni 2024 ein erlegtes Wildschwein positiv auf ASP getestet wurde, wurden nun weitere sechs Tiere mit dem ASP-Virus in der 7.300 Hektar umfassenden Kernzone im Landkreis Groß-Gerau südlich von Rüsselsheim gefunden. Beprobt wurden bisher 70 tote Wildschweine. Die weiteren Fälle kommen laut Wiesbadener Agrarressort nicht überraschend, denn die Umgebung wird seit Tagen intensiv nach Wildschweinkadavern abgesucht. Dabei kämen neben Drohnen auch speziell ausgebildete Kadaversuchhunde zum Einsatz.
Damit ist die Afrikanische Schweinepest bis auf 40 km an die bayerische Grenze herangerückt.

Damit sich die Verkettung von Infektionen und Sperrzonen im Bereich der Wildschweine nicht weiter fortsetzt, ist mehr denn je vorbeugend ein effektives Ausdünnen der Wildschweinebestände besonders wichtig. Hier hat das bayerische Umweltministerium bereits eine Reihe von Anreizen für die Jagdausübungsberechtigten geschaffen.

Vor dem Hintergrund des ASP-Falls in Hessen hat sich BBV-Generalsekretär Carl von Butler aktuell aber auch noch einmal an die Staatsminister Kaniber, Glauber und Aiwanger gewandt und um weitere ergänzende Maßnahmen im Sinne von bestmöglicher Prävention und Vorbereitung auf den Seuchenfall gebeten. Es sollten alle Maßnahmen konsequent ergriffen werden, die eine Ausbreitung der ASP nach Bayern möglichst verhindern!

Darüber hinaus gilt es, insbesondere Reisende, Fernfahrer und auch Saison-Arbeitskräfte erneut und immer wieder zu sensibilisieren, Speisereste sachgerecht zu entsorgen bzw. keine Fleischprodukte einzuführen. Denn durch die sorglos weggeworfene „Wurstsemmel“ können sich Schweine infizieren. Gleichzeitig können alle Verbraucher aber weiterhin bedenkenlos Schweinefleisch genießen – ASP ist für den Menschen ungefährlich! Bitte informieren Sie Ihr Umfeld insbesondere über diesen Sachverhalt.

Und natürlich sind alle schweinehaltenden Betriebe weiterhin gefordert, alle nötigen Biosicherheitsmaßnahmen auf ihren Betrieben zu ergreifen. Gelebte Biosicherheit sorgt zumindest dafür, dass der eigene Schweinebestand frei von ASP bleibt.

© Budimir Jevtic - fotolia.com Wildschweine auf Wiese

ASP in Hessen: Alles auf einen Blick:

  • Nachdem in Hessen im Landkreis Groß-Gerau am 15. Juni 2024 ein erlegtes Wildschwein positiv auf ASP getestet wurde, wurden nun weitere sechs Tiere mit dem ASP-Virus in der 7.300 Hektar umfassenden Kernzone im Landkreis Groß-Gerau südlich von Rüsselsheim gefunden. Beprobt wurden bisher 70 tote Wildschweine. 
  • Rund um den Fundort des erlegten und auf ASP positiv getesteten Wildschweins wurde eine Sperrzone II (strenger als I) mit einem Radius von 15 km eingerichtet.
  • Innerhalb dieser Restriktionszone befinden sich 60 Schweinehalter mit insgesamt etwa 5.000 Schweinen. Dabei handelt es sich größtenteils um kleinstrukturierte Betriebe, bis auf einen größeren, im geschlossenen System wirtschaftenden Betrieb mit rund 2.000 Plätzen. Eine Besamungsstation liegt genau an der Grenze der Restriktionszone.
  • Der Transport von Tieren oder bestimmter Erzeugnisse innerhalb der Sperrzone II ist bis auf Weiteres untersagt.
  • Unter anderem gilt eine absolute Jagdruhe, Hunde sind an der Leine zu führen.
  • Gras, Heu und Stroh, das in der Infizierten Zone gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden (Ausnahme: Gewinnung mindestens sechs Monate vor der Festlegung der Infizierten Zone, vor Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten mit mindestens 70° C behandelt)
  • Es besteht zunächst für 14 Tage ein Verbot der maschinellen Bewirtschaftung und Ernte auf den Flächen.
  • Die Kernzone wird zusätzlich durch einen Zaun abgesichert.

Weitergehende Informationen zu den aktuellen Entwicklungen in Hessen gibt es hier auf der Webseite des Hessischen Bauernverbandes sowie
hier auf der Webseite des Hessischen Landwirtschaftsministeriums.

 

Was ist die Afrikanische Schweinepest?

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine äußerst ansteckende, meist fieberhaft verlaufende Virusinfektion. Sie befällt ausschließlich Haus- und Wildschweine und stellt für den Menschen überhaupt keine Gesundheitsgefährdung dar.

Nach einer Inkubationszeit von zwei bis sieben Tagen tritt in den meisten Fällen eine akute Erkrankung der Schweine auf, die nach wenigen Tagen tödlich endet. Das Virus der ASP ist enorm überlebensfähig und hoch ansteckend. Es kann Wochen bis Monate in Fleisch und Fleischwaren sowie in Schlachtabfällen überleben, in gefrorenem Fleisch sogar mehrere Jahre. Infizierte Tiere scheiden das Virus bereits vor dem Sichtbarwerden der Krankheit aus.

Gegen das Virus der ASP ist kein Impfstoff verfügbar und auch nicht in Aussicht. Die einzige Möglichkeit, die Ausbreitung der Seuche einzudämmen, liegt darin, betroffene Schweinebestände komplett zu töten.

 

Wo ist die Afrikanische Schweinepest verbreitet?

Die Afrikanische Schweinepest stammt ursprünglich aus Afrika und ist dort nach wie vor weit verbreitet. Auch auf der Mittelmeerinsel Sardinien hat sich die ASP seit 1978 in der Haus- und Wildschweinpopulation etabliert. Ausgehend von Afrika über den Nahen Osten und den Kaukasus hat sich die ASP nach Russland ausgebreitet und ist von dort und wahrscheinlich über Weißrussland 2014 erstmals in die EU eingedrungen. Betroffen waren zunächst die baltischen Staaten und Polen.
In Polen und den baltischen Staaten hält das Seuchengeschehen bereits seit  Jahren an. In Tschechien und Ungarn gibt es Fälle bei Wildschweinen, während sich das Virus massiv in rumänischen und bulgarischen Hausschweinebeständen ausbreitet. Auch in der Ukraine, Moldawien und Georgien ist die ASP präsent.

Ende Juni 2017 wurde erstmals ASP bei Wildschweinen im Südosten Tschechiens bestätigt. Das Seuchengeschehen konnte dort durch konsequente Bekämpfungsmaßnahmen unter Kontrolle gebracht und schließlich getilgt werden. Seit August 2017 ist eine Vielzahl von Fällen in Rumänien und Bulgarien aufgetreten. Dazu sind Seuchennachweise in Serbien, Ungarn und der Slowakei gekommen. Einen großen Sprung vermutlich über Deutschland hinweg nach Belgien hat die ASP im Jahr 2018 gemacht, wo sie seit September 2018  bis Anfang Juli 2020 bei 64.2833 Wildschweinen nachgewiesen worden ist. Auch in China sind seit August 2018 mehrere ASP-Fälle in chinesischen Hausschweinebeständen aufgetreten.

Ein weiteres Seuchengeschehen bei Schwarzwild in Polen ist seit 14.11.2019 in rund 80 bis auf 8 km Entfernung von der  an die deutschen Grenze zu beobachten. herangerückt. 2020 sind dort bis Mitte des Jahres bereits bereits über 2800  infizierte Wildschweine nachgewiesen worden - mehr als im gesamten Jahr 2019.

Am 10. September 2020 hat das Friedrich-Löffler-Institut den ersten ASP-Verdachtsfall in Deutschland - in Brandenburg - bestätigt. Damit ist Deutschland nicht mehr ASP-frei.

Welche Symptome treten auf?

Die Symptome der Afrikanischen Schweinepest umfassen hohes Fieber, Futterverweigerung, Mattigkeit, Bindehautentzündungen, Bewegungsstörungen, Diarrhoe und stark erhöhte Atemfrequenz. Es kann auch zur Bildung von Petechien (roten Sprenkeln) in Haut und Schleimhaut, Nasenbluten oder blutiger Diarrhoe kommen. Es sind Schweine jeglichen Alters betroffen. Die Erkrankung ist auf der Basis von klinischen Symptomen nicht von der Klassischen Schweinepest und anderen schweren Krankheitsverläufen zu unterscheiden.
Der Verlauf kann schnell und heftig (akut) oder langsam (chronisch) sein. Während in der akuten Form deutliche Krankheitssymptome (siehe oben) gezeigt werden und zahlreiche Tiere verenden, kann die chronische Verlaufsform unter Umständen auch symptomlos verlaufen. Dies birgt die Gefahr der unbemerkten Weiterverbreitung des Erregers in sich.

Weitere Informationen des Deutschen Bauernverbandes und Infoblätter zur ASP für Saisonarbeitskräfte gibt's hier.

Ist die menschliche Gesundheit gefährdet?

Das Friedrich-Löffler-Institut und das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit betonen, dass der Mensch und andere Tierarten außer Schweine für ASP nicht empfänglich sind. Aufgrund von sehr umfangreichen epidemiologischen Daten und Beobachtungen weltweit ist gesichert, dass die ASP ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) und Lederzecken (die bisher nur in tropischen Gebieten vorkommen) befällt. Der Grund dafür liegt an den Pathogenitätsfaktoren des ASP-Virus, die auf die genannten Wirte spezialisiert sind, und daher bei anderen Säugetieren als Schweinen zu keiner Erkrankung an ASP führen können.

Von Schweinefleisch geht keinerlei Gefahr für die menschliche Gesundheit aus. Schweinefleisch kann daher bedenkenlos verzehrt werden.

Weiteres dazu unter:

 

Wie wird ASP übertragen?

In den afrikanischen Ursprungsländern übertragen Lederzecken das Virus der ASP. Diese spielen in Mitteleuropa keine Rolle. Hier erfolgt eine Übertragung durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren (Sekrete, Blut, Sperma), die Aufnahme von Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen beziehungsweise -zubereitungen sowie andere indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschl. Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung). Der Kontakt mit Blut ist der effizienteste Übertragungsweg.

Zum einen erfolgt die Übertragung durch direkten Kontakt zwischen einem infizierten und anderen Wild-/Hausschweinen. Zum anderen gibt es verschiedene Wege der indirekten Übertragung:

  • Es besteht die Gefahr der Einschleppung des Virus durch Personen, die sich im Verbreitungsgebiet aufgehalten haben und (direkt oder indirekt) mit Haus- oder Wildschweinen in Kontakt gekommen sind.
  • Über kontaminiertes Blut kann ASP besonders gut übertragen werden.
  • Die Ausbreitung des Virus kann auch durch nicht durchgegarte, kontaminierte Fleischprodukte erfolgen.
  • Auch Gerätschaften, Fahrzeuge, Kleidung etc., die mit infizierten Haus-/Wildschweinen in Kontakt gekommen sind, können das Virus weiterverbreiten. Das gilt besonders auch für den Einsatz von Materialien wie Stroh oder Grünfutter in der Schweinehaltung.

 

Wie kann ASP bekämpft werden?

Es gibt keine Impfung gegen ASP. Nur durch die konsequente Tötung von betroffenen Schweinebeständen und Schwarzwildpopulationen, die seuchenhygienisch sichere Entsorgung und Verarbeitung von Kadavern und anderem kontaminierten Material kann die ASP bekämpft werden. Besonders schwierig – aber gleichwohl unerlässlich – ist dabei die Seuchenbekämpfung im Schwarzwildbestand. Darüber hinaus gilt es, im Seuchenfall durch Einrichtung von Sperrbezirken etc. mit Transportverboten eine Verschleppung zu unterbinden.
 

 

Welche Präventionsmaßnahmen sind zu ergreifen?

Schweinehaltung

  • Die genaue Umsetzung der notwendigen Biosicherheitsmaßnahmen in der Schweinehaltung ist von großer Bedeutung für die Prävention. Insbesondere direkter oder indirekter Kontakt zwischen Wild- und Hausschweinen muss verhindert werden (besonders Auslauf- und Freilandhaltungen).  Eine Checkliste zu Biosicherheitsnmaßnahmen finden Sie hier.
  • Die Schweinehaltungshygieneverordnung benennt die staatlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen.
  • Besonders zur Vorsicht aufgerufen sind Schweinehalter, die auch auf die Jagd gehen.
  • Bereits jetzt im Vorfeld kann auf die Möglichkeit der sog. Status-Untersuchung zurückgegriffen werden (siehe weiter unten)

 

Verkehr/Reisende

  • Ein Risikofaktor ist, dass Personen Lebensmittel aus Schweinefleisch aus bereits betroffenen Regionen mitbringen, unkontrolliert entsorgen und so kontaminierte Lebensmittel Wildschweine infizieren können. Die Behörden gehen davon aus, dass der Eintrag der ASP nach Tschechien auf diesem Weg erfolgt ist.
  • Alle Reisenden, Arbeiter, LKW-Fahrer etc. sind aufgerufen, keine Lebensmittel aus Schweinefleisch aus Osteuropa oder Sardinien mitzubringen. Falls dennoch etwas mitgebracht wird, sollte das in geschlossenen Müllbehältern entsorgt werden.

 

Jagd

  • Um Infektionsketten von vornherein zu verhindern, ist eine Reduzierung der Schwarzwildpopulation notwendig. Viele Jäger investieren viel Zeit und Mühe in die Schwarzwildjagd. Die Anstrengungen in diesem Bereich müssen weiter erhöht werden und alle zur Verfügung stehenden Hilfsmittel genutzt werden.
  • Zur Beobachtung der Situation ist die Jägerschaft aufgerufen, Proben von gefallenem Schwarzwild zur Untersuchung einzusenden.
  • Ein vermehrtes Auftreten von Fallwild (Schwarzwild) muss der Jagd-/Veterinärbehörde gemeldet werden.

 

Arbeitskräfte

  • Arbeitskräfte aus den betroffenen Ländern müssen bei Kontakt zu Haus- oder Wildtieren, die Überträger dieser Tierseuche sein können, Kleidung, Fahrzeuge und andere Geräte gründlich reinigen und möglichst auch desinfizieren.
  • Aus Osteuropa sollen keine Lebensmittel aus Schweinefleisch mitgebracht werden. Falls dennoch etwas mitgebracht wird, sollte das in geschlossenen Müllbehältern entsorgt werden.

 

Was passiert nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland?

Ein Ausbruch der ASP bei Wild- oder Hausschweinen in Deutschland zieht massive Bekämpfungsmaßnahmen nach sich und hat darüber hinaus äußerst gravierende Schäden zur Folge in der Schweinehaltung und allen Wirtschaftszweigen, die damit verbunden sind. Neben der Tötung von Seuchenbeständen treten auch in anderen in den Restriktionsgebieten befindlichen Betrieben große Schäden auf. Diese sind durch massive Eingriffe in ihre Betriebsabläufe (unter anderem Verbringungsverbot für Schweine von / auf den Betrieb), und damit auch in die Vermarktung geschädigt.

Eine Vermarktung von Schweinen zur Nutzung (z. B. Ferkel) oder zur Schlachtung aus dem gefährdeten Gebiet ist dann nur mit Ausnahmegenehmigung möglich. Um diese zu erhalten, müssen - neben einer Bestandsuntersuchung - von allen Schweinen (z. B. bei Ferkeln) bzw. einer genau festgelegten Stichprobe (z. B. bei Mastschweinen) Blutproben untersucht werden, um die Freiheit von Afrikanischer Schweinepest zu belegen. Dies führt zu zeitlichen Verzögerungen in der Vermarktung sowie zu nicht unerheblichen Kosten.

Daher empfiehlt es sich für viele Schweinebetriebe, bereits jetzt an der sog. Status-untersuchung teilzunehmen. Die Status-Untersuchung besteht aus zwei Bestandsuntersuchungen bzw. Betriebsinspektionen pro Jahr sowie der fortlaufenden Untersuchung von bis zu zwei verendeten Schweinen pro Woche. Dadurch weist der Betrieb laufend seine ASP-freiheit nach und kann im Falle eines Ausbruchs verzögerungsfrei national weiter vermarkten.

Mit dem ersten ASP-Fall in Deutschland (egal ob Hausschwein oder Wildschwein) haben viele der Drittländer und darunter besonders die wichtigsten Abnehmer China und Südkorea, in die Deutschland Schweinefleisch exportiert, ihre Märkte komplett für deutsches Schweinefleisch gesperrt. In der Folge ist der Schweinepreis augenblicklich massiv eingebrochen. Der BBV appelliert an die Fairness aller Marktpartner, die Situation nicht auszunutzen.

Leider machen die bilateralen Veterinärabkommen zwischen den Abnehmerstaaten und Deutschland hier momentan keinen Unterschied zwischen ASP bei Hausschwein und Wildschwein. Die Bundesregierung setzt sich aktuell für ein regionalisiertes Vorgehen ein (das hieße z.B. dass "nur" ein betroffenes Bundesland gesperrt würde) , wozu sie der Bayerische Bauernverband schon weit im Vorfeld aufgefordert hatte. Ein ASP-Fall bei Wildschweinen bedeutet desweiteren wegen der zwingend notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen einen massiven und großflächigen Einschnitt in die Jagd

 

ASP-Status-Untersuchung

Wie muss der Betrieb vorgehen, um den ASP-Status zu erlangen?
Der erste Schritt zur Teilnahme eines Betriebs ist dessen Anmeldung beim zuständigen Veterinäramt. Dabei benennt er seinen Wunsch-Tierarzt. Das Veterinäramt ermächtigt den Tierarzt zur Durchführung der nötigen Maßnahmen.
Die Erlangung des Status ist frühestens vier Monate nach der ersten Bestandsuntersuchung bzw. Betriebsinspektion möglich, da frühestens nach diesem Zeitraum die zweite derartige Begehung stattfinden darf, die miteinander Voraussetzung für die Status-Erlangung sind.

Anforderungen zum Erlangen des ASP-Status bzw. der Ausnahmegenehmigung

Die wesentlichen Anforderungen zur Erlangung des ASP-Status (gemäß § 14f Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b bzw. Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b bzw. Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b SchwPestV) bzw. der Ausnahmegenehmigung sind:

  • mindestens  zweimal pro Jahr klinische Untersuchungen aller Schweine des Bestandes im Abstand von mindestens 4 Monaten mit negativem Ergebnis auf ASP
  • im Rahmen der Betriebsinspektion wurden keine relevanten Biosicherheitsmängel im Betrieb festgestellt (Einhaltung der Vorgaben der Schweinehaltungs-Hygieneverordnung)
  • Blutproben der ersten beiden pro Kalenderwoche je Betriebsabteilung verendeten über 60 Tage alten Schweine werden durchgehend wöchentlich auf das ASP-Virus untersucht („ASP-Früherkennungsprogramm“)
  • verendete Schweine wöchentlich in der HI-Tier gemeldet wurden (Totmeldungen bzw. Nullmeldungen

Im Falle des Auftretens von ASP und der Lage des Betriebs im Gefährdeten Gebiet gilt dann zusätzlich:

  • Für eine Verbringung aus dem gefährdeten Gebiet müssen die zu verbringenden Schweine (Schlacht- und Nutzschweine) des Status-Betriebes in jedem Fall mindestens seit 30 Tagen oder seit ihrer Geburt im Betrieb gehalten worden sein!
  • bei Schlachtschweinen zusätzlich eine klinische Untersuchung der über vier Monate alten Schweine des Bestandes innerhalb von 24 Stunden vor jeder Verbringung; dann dürfen auch innerhalb von 30 Tagen vor dem Verbringen Schweine in den Bestand zugekauft werden (die zugekauften Schweine wiederum dürfen allerdings erst nach frühestens 30 Tagen verbracht werden).

Durch das neue EU-Tiergesundheitsrecht ergeben sich auch hinsichtlich der ASP-Status-Untersuchung sowie zur Verbringung von Schweinen aus Restriktionsgebieten ohne ASP-Status-Untersuchung einige Änderungen. Schweinehalter sollten daher eine (mögliche) Teilnahme an der ASP-Status-Untersuchung überdenken.

Lesen Sie hier mehr:

 

Was gilt für Milchvieh-/Rinderhalter im Falle von ASP beim Wildschwein?

Die Veterinärbehörden richten Restriktionsgebiete ein: Gefährdetes Gebiet (ca. 15 km Radius); Pufferzone (ca. 45 km Radius).

Auch in diesen Gebieten gilt für Milchvieh-/Rinderhalter:

  • Keine Beschränkung der Milchabholung
  • Keine Beschränkung der Verbringung von Rindern aus/in Betriebe

Die Behörden können ein Kerngebiet (ca. 4 km Radius) einrichten, in dem sie zusätzliche Maßnahmen ergreifen können: z.B. Einzäunung, Betretungsbeschränkungen, Beschränkung des Fahrzeugverkehrs. Da ein Schadensminimierungsgebot besteht, werden diese Maßnahmen die Milcherzeugung und –abholung oder die Vermarktung von Rindern nicht beeinträchtigen.

Die Behörden können unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung von einzelnen Flächen beschränken oder verbieten, v.a. um Wildschweine durch Nahrungsangebot im eingezäunten Kerngebiet zu halten, oder das Anlegen von Jagdschneisen anordnen. In diesen Fällen hat die Behörde den entstehenden Aufwand oder Schaden zu ersetzen.

Milchvieh-/Rinderhalter, die Schweine halten, müssen zusätzlich beachten:

  • Gras, Heu und Stroh aus dem gefährdeten Gebiet darf nicht für Schweine verwendet werden. Außer: Mind. 6 Monate „wildschweinsicher“ gelagert oder mind. 30 Minuten lang auf mind. 70°C erhitzt. Für Rinder und andere Tiere dürfen diese Materialien jedoch verwendet werden. Durch entsprechende Vorkehrungen muss ausgeschlossen werden, dass diese Materialien an Schweine auf dem Betrieb gelangen.
  • Betriebe im gefährdeten Gebiet müssen geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einrichten.
  • Für die Schweine gelten in den Restriktionsgebieten spezielle Verbringungsbeschränkungen.

 

Was gilt für Milchvieh-/Rinderhalter im Falle von ASP beim Hausschwein?

Die Veterinärbehörden richten Restriktionsgebiete ein: Sperrbezirk (mind. 3 km Radius); Beobachtungsgebiet (zusammen mit Sperrbezirk mind. 10 km Radius).

Auch in diesen Gebieten gilt für Milchvieh-/Rinderhalter, die keine Schweine halten:

  • Keine Beschränkung der Milchabholung
  • Keine Beschränkung der Verbringung von Rindern aus/in Betriebe

Für Milchvieh-/Rinderhalter, die Schweine halten, gilt in diesen Gebieten:

  • Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung des Veterinäramtes betreten.
  • Betreten des Betriebes nur mit Schutzkleidung
  • Reinigung und Desinfektion von Schuhwerk vor Betreten/Verlassen des Betriebs und nach Verlassen eines Stalls
  • Fahrzeuge und Transportausrüstungen, die mit ASP-Virus in Kontakt gekommen sein könnten, sind unverzüglich nach der Benutzung nach Anweisung des Veterinäramtes zu reinigen, zu desinfizieren und ggf. zu entwesen.
  • Rinder und andere Tiere dürfen aus einem oder in einen Betrieb im Sperrbezirk nur mit Genehmigung der Behörde verbracht werden. Für Betriebe im Beobachtungsgebiet gilt das die ersten 7 Tage lang.
  • Für die Schweine gelten spezielle Verbringungsbeschränkungen.

Bitte beachten Sie:
Wer Schweine hält, muss unbedingt die vorgeschriebenen und notwendigen Biosicherheitsmaßnahmen einhalten. Ein ASP-Fall auf einem Betrieb wäre neben der Keulung der Schweine mit massiven Beschränkungen und Erschwernissen für den ganzen Betrieb verbunden und würde umliegenden schweinehaltenden Betrieben schaden. Deshalb: Lassen Sie höchste Sorgfalt walten!

 

Gibt es einen Versicherungsschutz für landwirtschaftliche Betriebe?

Bei Ausbruch der ASP werden Betriebe gesperrt und erkrankte Tierbestände getötet – außerdem werden großräumige Sperrzonen eingerichtet. Das finanzielle Risiko für Landwirte ist enorm: Tierbestände gehen verloren, Umsätze brechen wegen und zudem entstehen Kosten für Tierarzt, Medikamente, Desinfektion und mehr. Das kann mitunter die ganze wirtschaftliche Existenz vieler Betriebe und Bauernfamilien gefährden. Finanzielle Nachteile haben auch Betriebe zu befürchten, die nur indirekt betroffen sind, da sie in einer Sperrzone liegen.

Die Tierseuchenkasse leistet dann Entschädigungszahlungen, wenn die Seuche auf einem Betrieb ausgebrochen ist und Tiere verenden beziehungsweise getötet werden müssen. Erlösausfälle und Mehrkosten trägt allein der Landwirt!

In diesem Fall hilft eine Ertragsschadenversicherung. Landwirte können sich für eine weitere Beratung hierzu an die BBV-Service wenden.
 

Themenschwerpunkt beim Bayerischen Umweltministerium

u. a. mit Merkblättern für Reisende, Transporteure, Berufskraftfahrer, Jäger oder Saisonarbeitskräfte in verschiedenen Sprachen
https://www.stmuv.bayern.de/themen/tiergesundheit_tierschutz/tiergesundheit/krankheiten/asp/index.htm

 

Merkblatt zur Biosicherheit für Schweinehalter

Merkblatt - "ASP - Infos für Saisonarbeitskräfte" polnisch

Merkblatt - "ASP - Infos für Saisonarbeitskräfte" rumänisch

ASP-Rahmenplan des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutzes

Weitere Informationen zum Schwarzwild

Informationen, die das Schwarzwild betreffen, finden Sie in unserem Themenschwerpunkt "Jetzt Schwarzwild reduzieren".

Weiter Informationen zur ASP finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Fragen und Antworten des BMEL

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat eine umfangreiche Infosammlung zusammengestellt.

Weitere Meldungen

Aktuelle Meldungen zum Thema finden Sie hier auf unserer Website