Erosionsschutz - was ist Sache?
Grundsätzliches und Übersichten
Kulisse deutlich größer, Regeln quasi wie bisher
Was sich gewaltig geändert hat, ist die Einstufung von Flächen als erosionsgefährdet. Die für Bayern relevante Kulisse hat sich mehr als verdoppelt. Bisher konnte Bayern bei der Bemessung der Erosionsgefährdung auf den Regenerosivitätsfaktor (R-Faktor) verzichten, weil das rechtlicherseits wahlweise vorgegeben war.
Das hat sich ausgehend von der Bekräftigung des Erosionsschutzes mit den europäischen Trilog-Beschlüssen zur GAP im Juni 2021 bereits geändert, da der Erosionsschutz in der nachfolgenden EU-Verordnung zur GAP-Umsetzung grundsätzlich verstärkt wurde. Bereits bei den Beratungen zu den GAP-Verordnungsvorschlägen von 2018 bis 2021 hat sich der Bauernverband für die Fortsetzung der Erosionsschutzregelung ausgesprochen.
Anschließend führte die EU-Vorgabe bei den nationalen Umsetzungsregeln, der sog. GAP-Konditionalitäten-Verordnung dazu, dass der R-Faktor nun bei der Bemessung der Erosionsgefährdung rechtlich verpflichtend zu berücksichtigen ist. Bei den Beratungen zur GAP-Konditionalitäten-Verordnung im Jahr 2022 hat sich der Bauernverband dafür eingesetzt, dass der R-Faktor wahlweise möglich bleibt, aber nicht verpflichtend wird. Bei den Beratungen der Bundesländer war die klare Mehrheit gegen die bayerische Haltung einer Fortsetzung der Optionalität des R-Faktors.
Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung wurde Ende 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und bedingte dann, dass alle Bundesländer in den kommenden Monaten entsprechende Landesverordnungen zum Erosionsschutz auf Basis dieser fixen Vorgaben zu erstellen hatten. Das bayerische Landwirtschaftsministerium hat mit der neuen Erosionsschutzverordnung somit die bundesrechtlichen Bestimmungen umgesetzt. Bereits im März dieses Jahr hatten wir in der Entwurfsphase das Ministerium gebeten, dass die Landwirtschaftsämter und regionalen Pflanzenbauberater frühzeitig und umfassend die Landwirte gerade in den neu betroffenen Regionen über die Erosionsregeln informieren.
Ob man dagegen Einwendungen als Landwirt vornehmen kann und welche Handlungsmöglichkeiten Betriebe für die Umsetzung haben, das erfahren Mitglieder nachfolgend oder an Ihrer Geschäftsstelle.