Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland 2018/2019
Amtliche Bekanntmachung
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Amberg - Fachzentrum Agrarökologie - hat in einer Allgemeinverfügung (24.10.2018) die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte für die Landkreise Amberg-Sulzbach, Cham, Neumarkt, Neustadt/Waldnaab, Regensburg, Schwandorf und Tirschenreuth sowie für die kreisfreien Städte Amberg, Regensburg und Weiden verschoben.
Zu den betroffenen Düngemitteln gehören Jauche, Gülle, Gärsubstrat (fest und flüssig), Klärschlamm, Geflügelkot, stickstoffhaltige Mineraldünger und auch Gemische aus organischen und mineralischen Dünger.
Die Kernsperrfristen für Dauergrünland wurde wie folgt festgelegt:
15.11.2018 bis einschließlich 14.02.2019
Wegen der witterungsbedingten Sondersituation der letzten Monate mit eingeschränkten Möglichkeiten der Wirtschaftsdüngerausbringung auf Grünland (wenige Schnitte) und zu Zwischenfrüchten (nicht mögliche oder verzögerte Saat) wird ausnahmsweise für das Jahr 2018 eine maximale Ausbringungsmenge von bis zu 80 kg/ha Gesamt-N und 40 kg/ha Ammonium-N genehmigt. Ein Zuschlag für Ausbringverluste ist hierbei nicht möglich. Die Verschiebung gilt nicht für weitergehende Auflagen aus Wasserschutzgebietsverordnungen oder entsprechenden Kulap-Verträgen.
Was Sie aufgrund der Trockenheit und der Herbstdüngung zusätzlich beachten müssen lesen Sie hier:
Bitte beachten Sie, dass in anderen Regierungsbezirken oder Bundesländern die Kernsperrfrist nicht verschoben sein muss. Bevor Sie dort Gülle oder Jauche ausbringen, informieren sie sich vor Ort!
Auf Ackerland beginnt die Sperrfrist generell nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis einschließlich 31. Januar. Die Hauptfrucht ist grundsätzlich die Frucht, die im Mehrfachantrag angegeben ist. Die Verschiebung der Sperrfrist auf Ackerland ist nicht möglich.
Die übrigen Bestimmungen der Düngeverordnung bleiben davon unberührt.
Das gilt vor allem das Verbot, Düngemittel auf
• wassergesättigten
• gefrorenen
• mit Schnee bedeckten Böden
auszubringen.