Agrardieselantrag 2022 stellen
Nur noch dieses Jahr in Papierform möglich
Seit 2013 ist neben dem bekannten "Standardantrag" auch ein vereinfachter Antrag für die Agrardieselerstattung möglich. Den vereinfachten Antrag (Formular 1142) können grundsätzlich alle Betriebe nutzen, die
• in 2022 einen Agrardieselantrag abgegeben haben, der nicht abgelehnt wurde
und
• bei denen sich keine Änderungen der Betriebsart(en), des Personenkreises und der Zahl der Bienenvölker ergeben haben
und
• im Zeitpunkt der Abgabe dieses Antrages oder im Zeitpunkt der Verwendung der Energieerzeugnisse (Kalenderjahr 2021) kein Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.v. Art. 1 Abs. 4 Buchstabe c) i.V.m. Art. 2 Nr. 18 der VO (EU) Nr. 651/2014 sind
Der Langantrag muss außerdem nur noch von Betrieben mit besonderen Konstellationen genutzt werden, zum Beispiel wenn hohe außerlandwirtschaftliche "De-minimis-Beihilfen" gewährt wurden oder es sich um einen erstmaligen Antrag handelt. Die übergroße Mehrzahl der rund 200.000 Antragsteller kann damit den vereinfachten Antrag nutzen.
Normalerweise kein Festsetzungsbescheid mehr
Die Höhe der Entlastung ist wie bisher durch den Antragsteller selbst zu berechnen. Ein Festsetzungsbescheid ergeht aber künftig nur noch dann, wenn der Zoll von der Berechnung der Steuerentlastung abweicht.
Angabe aller nichtlandwirtschaftlichen Dieselfahrzeugen
Seit der Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer hat der Zoll auch Zugriff auf die Halterdaten. In der Praxis musste jetzt festgestellt werden, dass bei der Bearbeitung der Agrardieselanträge regelmäßig geprüft wird, ob der Antragsteller auch Halter eines nichtlandwirtschaftlichen Dieselfahrzeugs ist und ob ein solches im Agrardieselantrag angegeben wurde. Werden vorhandene Dieselfahrzeuge nicht angegeben, so droht die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Problematisch ist in diesen Fällen häufig der Nachweis des Dieselbezugs für das nichtbegünstigte Fahrzeug, wenn die entsprechenden Tankbelege fehlen.
Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe heißt das nun im Ergebnis, dass grundsätzlich bei allen nichtlandwirtschaftlichen Dieselfahrzeugen, die auf den Antragsteller zugelassen sind, die Tankbelege aufbewahrt und bei der Antragstellung entsprechend berücksichtigt werden müssen.
BBV-Geschäftsstelle unterstützt die Antragstellung
Für Rückfragen bzw. Terminvereinbarungen (inklusive einer eventuell notwendigen Mehrverbrauchsbegründung) steht Ihnen die BBV-Geschäftsstelle Neustadt-Uffenheim unter der Telefonnummer 09161-6642-0 gerne zur Verfügung. Insbesondere empfehlen wir Ihnen einen Beratungstermin bei betrieblichen Änderungen oder Erstantragstellungen, da in diesen Fällen die Antragstellung deutlich komplexer ist.
Antrag rechtzeitig vor dem 30.09.2023 einreichen
Der Agrardieselantrag für den Verbrauch 2022 muss sowohl online (BUG-Portal) als auch in Papierform bis zum 30.09.2023 eingegangen sein beim
Hauptzollamt Regensburg
- Standort Selb –
Arbeitsgebiet Agrardieselvergütung
Postfach 16 52
95090 Selb
Telefon: 0 92 87 – 9931 - 200
Fax: 0 92 87 – 9931 - 260
E-Mail: agrardiesel.hza-regensburg@zoll.bund.de
Wenn Sie mit dem Agrardieselantrag eine frankierte und an Sie selbst adressierte Postkarte beim Hauptzollamt einreichen, erhalten Sie mit der Postkarte eine Eingangsbestätigung Ihres Antrags bei der Agrardieselstelle.
Dies ist billiger und besser als den Antrag per Einschreiben zu verschicken und wird sogar von der Agrardieselstelle beim Zoll so empfohlen!
Antragstellung über das Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG-Portal)
Im letzten Jahr kam es zu größeren Änderungen bei der Antragstellung für die Agrardieselvergütung. Die Online-Antragstellung bis 30.09.2023 kann ausschließlich über das Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG-Portal) unter www.zoll-portal.de erfolgen.
Detaillierte Hinweise zur Einrichtung eines Kontos auf dem Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG-Portal) des Zolls finden Sie auf unserer Internetseite unter https://www.bayerischerbauernverband.de/kreisverband/bad-kissingen/online-antrag-beim-agrardiesel-20066
Aber was ist mit den Betrieben, die z.B. nicht die technischen Möglichkeiten haben, um das neue Online-Verfahren zu nutzen?
Für diese bleibt zunächst für den Übergangszeitraum von insgesamt drei Jahren (Antragstellung 2021 bis einschließlich 2023) die Möglichkeit der Antragstellung in Papierform.