Gewässerrandstreifen
© WWA Ansbach
Beispielfoto eines Gewässerrandstreifens am Oberen Mühlbach bei Dürrnhof (Merkendorf)

Gewässerrandstreifen

Start der Erhebungen im Landkreis und der Stadt Ansbach

16.03.2022 | Seit dem 1. August 2019 besteht laut Bayerischem Naturschutzgesetz (Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatschG) ein gesetzliches Verbot der acker- und gartenbaulichen Nutzung entlang natürlicher oder naturnaher Gewässer.

Dies gilt auch bei nur zeitweiser Wasserführung, wenn ein Gewässerbett (Kies, Schotter, Erdspuren) klar erkennbar ist.

Vor allem an den Oberläufen ist es für den betroffenen Landwirt häufig schwer zu entscheiden, inwieweit das Rinnsal oder der Graben als randstreifenpflichtiges Gewässer anzusehen ist und die ackerbauliche Nutzung 5 m vom Gewässer abrücken muss.

Die Wasserwirtschaftsämter wurden deshalb beauftragt, eine Gewässerkulisse für ganz Bayern zu erarbeiten. Die Kulisse dient Betroffenen als Hilfestellung und soll gerade in Fällen, in denen die Einstufung unklar ist, für Sicherheit und Klarheit sorgen.

Der BBV Mittelfranken, die BBV Geschäftsstelle Ansbach wurde zusammen mit dem Kreisvorstand in der letzten Woche in einer gemeinsamen Videoveranstaltung vom Wasserwirtschatsamt Ansbach über die geplante Kartierung vorab informiert.

Ziel ist es auch bei der beginnenden Kartierung im Landkreis Ansbach im konstruktiven Dialog auf Augenhöhe zwischen dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach und Landwirten zu bleiben.

Ab März 2022 werden durch das Wasserwirtschaftsamt Ansbach die Oberläufe der Gewässer im Landkreis und der Stadt Ansbach beurteilt. Eine Begehung der Gewässer vor Ort ist unabdingbar, da eine realistische Einstufung der Kleingewässer am Computer anhand von Luftbildern nicht möglich ist.

Die Begehungen zur Einstufung der Gewässer werden durch das Wasserwirtschaftsamt nach Einzugsgebieten vorgenommen werden. Nach den Erhebungen der Gewässeroberläufe im Einzugsgebiet der Fränkischen Rezat werden die Zuflüsse zur Altmühl und darauffolgend die Oberläufe entlang der Wörnitz beurteilt.

Die Erhebungen werden voraussichtlich ein Jahr andauern. Die Ergebnisse werden dann zur Vorabinformation der Betroffenen auf der Homepage des Wasserwirtschaftsamtes für eine gewisse Zeit zur Verfügung gestellt, bevor die Daten offiziell an das Landesamt für Umwelt zur Veröffentlichung im Umweltatlas weitergegeben werden.

Wichtig für den Landwirt bis dahin ist, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der Gewässerrandstreifen bereits seit dem 01.08.2019 gelten. Sind bei Gräben oder künstlichen Gewässern die Verhältnisse unklar, gilt vorerst keine Pflicht zur Anlage eines Gewässerrandstreifens, solange die Gegebenheiten nicht von der Wasserwirtschaftsverwaltung überprüft worden sind.

Sofern zum 01. Juli eines Jahres eine derartige Überprüfung erfolgt und das Ergebnis in der Hinweiskarte dargestellt ist, sind die Gewässerrandstreifen für die unmittelbar folgende Anbauplanung zu berücksichtigen. Ansonsten entsteht dem Landwirt im jeweils laufenden Anbaujahr kein Nachteil.

Weitere Informationen zum Thema können Sie einer Infobroschüre auf der Homepage des Wasserwirtschaftsamtes entnehmen:                                                              https://www.wwa-an.bayern.de/doc/infobroschuere_hinweise.pdf

 

An welchen Gewässern sind Randstreifen anzulegen?

Gewässerrandstreifen müssen an eindeutig vor Ort erkennbaren Gewässern angelegt werden. Das gilt auch bei Bächen, die nur zeitweise Wasser führen, wenn durch Kies, Schotter oder Erdspuren ein Gewässerbett klar erkennbar ist.

 

An folgenden Gewässern sind grundsätzlich keine Gewässerrandstreifen anzulegen:

  • an eindeutig "Grünen Gräben" mit klarem Grasbewuchs, die nur gelegentlich wasserführend sind
  • an künstlichen Gewässern

Ein künstliches Gewässer liegt vor, wenn dieses vom Menschen geschaffen ist, in einem Bereich liegt, in dem zuvor kein Gewässer / Graben o.ä. vorhanden war und sich dort kein guter ökologischer Zustand entwickeln kann

  • an Be- und Entwässerungsgräben wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung
  • an Verrohrungen sowie an Straßenseitengräben, soweit sie kein natürliches Gewässer aufnehmen.

 

Im Jahr 2020 wurde die Ausweisung der Gewässerrandstreifen im Landkreis Neustadt/Aisch-Bad Windsheim und 2021 im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen unter enger Einbindung der Landwirte und Grundeigentümer auf fachlicher Ebene ohne größere Probleme durchgeführt.

 

Betont wird, dass der BBV trotz grundsätzlicher Kritik an der Ausweisung, ausgehend vom Volksbegehren "Rettet die Bienen", erreicht hat, dass es inzwischen eine Ausgleichszahlung für diese Bewirtschaftungseinschränkungen ("kalte Enteignung durch die Hintertür") gibt.


 

Ansprechpartner: Andreas Lebender, Gewässerentwicklung, Tel. 0981/9503-272

E-Mail: andreas.lebender@wwa-an.bayern.de

 

Text: WWA Ansbach, ergänzt durch BBV Ansbach

Foto: WWA Ansbach