Erntehelfer Bayerischer Bauernverband Saisonarbeit
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ausländische Saisonarbeitskräfte

Betriebe mit ausländischen Saisonarbeitskräften

Aktuelle Corona-Lage

15.08.2020 | Neu sind das ärztliche Zeugnis "keine Infektion mit Covid19" für ankommende Saisonarbeitskräfte auf Betrieben mit mehr als 10 Saisonarbeitskräften. Zur Durchsetzung dieser Testpflicht müssen diese Betriebe die Erntehelfer und Saisonarbeitskräfte den zuständigen Gesundheitsämtern zu melden.

Grundsätzliches und Neues für jeden

Der Ministerrat hat beschlossen, in jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis ein „Bayerisches Testzentrum“ umgehend einzurichten, in dem sich jeder kostenlos testen lassen kann. Damit weitet der Freistaat sein Testangebot erneut aus und gewährleistet ein flächendeckendes Testangebot, das auch für die Reihentestungen von Lehrkräften und Schulpersonal sowie Erzieherinnen und Erziehern am Ende der Sommerferien genutzt werden soll.

Einreise aus einem Risikogebiet
Grundsätzlich gilt: Wer nach Deutschland einreist und sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat, muss sich nach der Einreise für zwei Wochen in häusliche Quarantäne begeben. Weiterhin ist unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) zu informieren.


Die Einstufung als Risikogebiet obliegt dem Robert-Koch-Institut. Eine aktuelle Liste der Riskogebiete finden Sie hier:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Ausgenommen von der häuslichen Quarantäne sind Personen, die über einen ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, das einen negativen Covid-19-Testbefund beinhaltet und nicht älter als 48 Stunden ist. Der Test muss in einem EU-Staat oder in einem Staat mit vom RKI anerkannten Qualitätsstandards durchgeführt worden sein. Wer der Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nicht nachkommt, kann gegen seinen Willen auf das Corona-Virus getestet werden. Bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden.

 

Aktuelle Lage für Betriebe mit Saisonarbeitskräften

Am 10. August hat das Bayerische Gesundheitsministerium eine Allgemeinverfügung  zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes erlassen, das v.a. Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten betrifft. Die Allgemeinverfügung sieht unter anderem vor, dass Betriebsinhaber die Arbeitsaufnahme der betroffenen Beschäftigten jeweils grundsätzlich 14 Tage vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) anzeigen.

Weiterhin dürfen Saisonarbeiter, die nach Deutschland einreisen (egal aus welchem Land) nur beschäftigt werden, wenn sie zu Beginn der Beschäftigung über ein ärztliches Zeugnis verfügen, das einen negativen Covid-19-Test aufweist. An das ärztliche Zeugnis gelten dieselben Anforderungen wie oben beschrieben.

Personen, die noch über kein entsprechendes Zeugnis verfügen, sind solange von anderen auf dem Betrieb untergebrachten Personen zu trennen, bis das Testergebnis vorliegt. Zur Durchsetzung der Testpflicht werden diese landwirtschaftlichen Betriebe verpflichtet, die Erntehelfer und Saisonarbeitskräfte den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden zu melden. Wer seiner Meldepflicht nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € belegt werden.

Testmöglichkeiten bestehen bereits an den drei bayerischen Flughäfen München, Nürnberg und Memmingen, an den Hauptbahnhöfen in München und Nürnberg und an den Autobahnstationen A8 Hochfelln-Nord, A3 Donautal-Ost und A93 Heuberg.

Der Ministerrat hat darüber hinaus beschlossen, in allen Landkreisen bis Ende des Monats Testzentren einzurichten. Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Testzentren trägt der Freistaat, soweit sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung  getragen werden. Daneben wird für Erntehelfer und Saisonarbeiter von ausgewählten Großbetrieben, die bereits in Beschäftigung sind, eine Reihentestung durchgeführt.

Neben Testungen muss in landwirtschaftlichen Betrieben mit Erntehelfern und Saisonarbeitnehmern das Infektionsrisiko durch konsequente, auf den jeweiligen Betrieb zugeschnittene Schutz- und Hygienekonzepte minimiert werden. Dabei sind insbesondere die erforderlichen Mindestabstände, Desinfektionen und Lüftungen zu gewährleisten.

Die Einhaltung der Schutz- und Hygienekonzepte in landwirtschaftlichen Betrieben mit Erntehelfern und Saisonarbeitskräften wird engmaschig kontrolliert. Der Ministerrat begrüßt, dass hierzu gemeinschaftliche Teams bestehend aus den örtlichen Gesundheitsämtern, den Landwirtschaftsämtern sowie den Gewerbeaufsichtsämtern/Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) gebildet wurden. Bei Kontrollen festgestellte Verstöße gegen Schutz- und Hygieneauflagen werden konsequent geahndet.
    

 

Geänderte Corona-Allgemeinverfügung vom 19.08.2020

Zur Allgemeinverordnung vom 10.08.2020 hat sich folgende Änderung ergeben, die für landwirtschaftliche Betriebe und solche des Gartenbaus gilt,

- in denen gleichzeitig mehr als 10 Beschäftigte tätig sind - einschließlich auch unentgeltlich tätiger Mitarbeiter (wie z.B. Familienangehörige), Leiharbeitnehmer, Beschäftigter eines Werkunternehmer und Personen tätig sind, die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme nach Bayern einreisen

ODER

- in denen drei oder mehr Leiharbeiter oder Saisonarbeitskräfte gleichzeitig tätig sind oder tätig werden sollen.

Diese neue Formulierung wurde in der unterstehenden ergänzten Allgemeinverfügung (gültig ab 19. August 2020) bekannt gemacht.

Corona-Allgemeinverfügung vom 10.08.2020

Corona-Allgemeinverfügung vom 19.08.2020

Alles Wissenswerte zum Thema Corona

Alles Wissenswerte vom Thema "Corona" finden Sie ständig aktuell auch hier:

https://www.bayerischerbauernverband.de/Corona

Corona-Hilfen für die Agrarwirtschaft

Mehr Informationen über mögliche Hilfen für die Agrarwirtschaft finden Sie unter

https://www.bayerischerbauernverband.de/themen/politik-foerderung/corona-moegliche-hilfen-fuer-die-agrarwirtschaft-14724 

Ausführliche Informationen finden Sie auch auf der Website unserer Dienstleistungsunternehmen der Steuergruppe unter

http://www.bbv-bd.de/aktuelles/