Kernsperrfrist
© BBV

Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland 2019/2020

Gültig für Unterfranken

01.11.2019 | Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (mehr als 1,5 % N in der TS) auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Saat vor 15. Mai und mindestens zwei Hauptnutzungsjahre) verschoben.

Folgende Information haben wir heute erhalten:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt
Ringstrasse 51, 97753 Karlstadt
Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Düngeverordnung

Vollzug der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung – DüV) vom 26. Mai 2017

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt, Fachzentrum Agrarökologie, erlässt als zuständige Behörde (Art. 4 ZuVLFG) gemäß § 6 Abs. 10 Düngeverordnung folgende Anordnung:

Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Düngeverordnung

für alle Landkreise in Unterfranken

auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat spät. 15. Mai 2019)

im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse im Grünland hinsichtlich der Verwertung von Nährstoffen aus flüssigen Wirtschaftsdüngern festgelegt auf die Zeit vom

15. November 2019 bis einschließlich 14. Februar 2020.

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen.