Kernsperrfrist vom 29. November 2021 bis 28. Februar 2022
AELF Rosenheim erlässt Anordnung
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim erlässt als zuständige Behörde folgende Anordnung:
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Düngeverordnung
für die Landkreise Miesbach und Bad Tölz-Wolfratshausen
auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat spätestens 15. Mai 2022) im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse im Grünland hinsichtlich der Verwertung von Nährstoffen aus flüssigen Wirtschaftsdüngern festgelegt auf die Zeit vom
29. November 2021 bis einschließlich 28. Februar 2022.
Festmist von Huf- und Klauentieren darf im Zeitraum vom 1. Dezember bis 15. Januar nicht ausgebracht werden. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden auszubringen.
Die maximale Ausbringungsmenge beträgt 60 kg/ha Gesamt-N und 30 kg/ha NH4-N. Ein Zuschlag für Ausbringverluste ist hierbei nicht möglich. Die Verschiebung gilt nicht für weitergehende Auflagen aus Wasserschutzgebietsverordnungen.
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