Möglichkeit zur Beitragsstundung bei der SVLFG
Erleichterungen für Betriebe in der Corona-Krisenzeit
Befindet sich ein Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten, sind ab sofort Zahlungserleichterungen möglich, die im Einzelfall schnell und pragmatisch eingeräumt werden sollen:
- Reduzierung der Antragserfordernisse für eine Stundung von Beitragsforderungen und Verzicht auf die Verzinsung
- Befristete Aussetzung von Mahnungen und Vollstreckungen bis Ende Juni 2020
- Verzicht auf die Erhebung von Säumniszuschlägen (1% pro Monat) bei verspäteter Beitragsentrichtung zunächst bis Ende Juni
Der Antrag auf Stundung kann formlos erfolgen: per Post an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Dr. Georg-Heim-Allee 1, 84036 Landshut oder per mail an versicherung@svlfg.de oder per Fax: 0561 785-219008.
Die SVLFG hat zur vereinfachten Antragstellung ein besonderes Antragsformular „Corona“ erstellt, das Sie in der Anlage finden.
Für bereits laufende Mahn-/Vollstreckungsfälle gelten die Zahlungserleichterungen dann, wenn sich die Situation durch die Corona-Pandemie verschlechtert hat. In diesen Fällen ist ebenfalls ein Antrag zu stellen.
Darüber hinaus führt ein Verzug mit Beiträgen zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung bis auf Weiteres nicht mehr zu einem Ruhen der Leistungen.
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