Verschiebung der Kernsperrfrist
Veränderten Ausbringzeitraum beachten!
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim erlässt als zuständige Behörde folgende Anordnung:
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung
für den Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat spätestens 15. Mai 2022) im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse im Grünland hinsichtlich der Verwertung von Nährstoffen aus flüssigen Wirtschaftsdüngern festgelegt auf die Zeit vom
29. November 2022 bis einschließlich 28. Februar 2023.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen (siehe hierzu PDF Datei Sperrfrist allgemein nicht rote Gebiete.pdf im Anhang).
Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.
Anbei finden Sie zudem die geltenden Allgemeinverfügung.
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