Landwirt bringt Dünger auf seinem Feld aus
© BBV

Verschiebung der Kernsperrfrist

auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland

17.10.2018 | Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen erlässt als zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 10 Düngeverordnung folgende Anordnung:

Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Düngeverordnung

auf Grünland, Daeurgrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau

(Aussaat spätestens 15. Mai 2018)

im Landkreis Bad Tölz/Wolfratshausen

im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse im Grünland hinsichtlich der Verwertung von Nährstoffen aus flüssigen Wirtschaftsdüngern festgelegt auf die Zeit vom

29. November 2018 bis einschließlich 28. Februar 2019

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden auszubringen.