Mahnfeuer Aktion
Geplantes Insektenschutzgesetz - Aufruf zur Beteiligung an Mahnfeuer Aktion des Bayerischen Bauernverbandes am 08.02.21 ab 18:00 Uhr
Einladung zum Mahnfeuer in Medlitz am 08.02.21 ab 18:00 Uhr bei Kreisobmann Eddgar Böhmer
Südlich von Medlitz am Friedhof wird Edgar Böhmer auf seinem Grundstück Fl. Nr. 90, Gemarkung Medlitz ein Mahnfeuer entzünden.
Dazu sind Landwirte (BBV Mitglieder, LSV Mitglieder, MR Mitglieder) herzlich eingeladen. Ebenso laden wir die Presse, Abgeordnete und Bürgermeister dazu ein.
Sehr gerne sollen in den anderen Gemeinden der Landkreise Bamberg und Forchheim durch BBV Kreisvorstandsmitglieder / Ortsobmänner ebenso Mahnfeuer angezündet werden, dazu gerne Feuerschalen und trockenes Brennholz verwenden. Alle Landwirte die selbst ein Mahnfeuer heute abends anzünden wollen, raten wir dies der Gemeinde / Feuerwehr vorher zu melden, um keine Fehlalarme auszulösen. Wenn Sie Vorort ein Mahnfeuer mit mehreren Personen entzünden, müssen Sie dies als Veranstalter selbst dem Landratsamt Bamberg bzw. der Polizei mitteilen.
Senden Sie uns bitte eine kurze E-Mail heute Nachmittag / Abend oder morgen früh möglichst mit Bild an bamberg@bayerischerbauernverband.de, sofern sie sich an der Mahnfeueraktion beteiligen bzw. beteiligt haben.
Wir weisen darauf hin, dass sofern Sie Bilder anfertigen die Bestimmungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung einzuhalten, wer dagegen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen achten Sie also auf den Mindestabstand zwischen allen Teilnehmer*innen von 1,5 m und die Maskenpflicht.
Aufgrund der nächtlichen Ausgangssperre in Bayern ist das Ende der Versammlung so zu wählen, dass die Teilnehmer*innen bis 21:00 Uhr wieder zu Hause sind.
Landratsamt Bamberg
E-Mail: florian.wendel@lra-ba.bayern.de
Tel. 0951 / 85-319
Das Landratsamt wird die Polizei in Kenntnis setzen.
Polizeiinspektion Bamberg-Land
E-Mail: pp-ofr.bamberg.pi-land@polizei.bayern.de
Telefon: 0951/9129-310
Rechtliche Aspekte - Corona Anforderungen
Eine zulässige Versammlung (nach Art. 8 des Grundgesetzes) ist ein triftiger Grund, der das Verlassen der Wohnung erlaubt. Insoweit gilt also die allgemeine - derzeit in Bayern bestehende - Ausgangsbeschränkung nicht.
Gem. § 7 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist bei einer Versammlung unter freiem Himmel folgendes zu beachten:
- Mindestabstand zwischen allen Teilnehmer*innen von 1,5 m; kein Körperkontakt zwischen Teilnehmer*innen
- Maskenpflicht für alle Teilnehmer*innen; hiervon ausgenommen: die Versammlungsleitung während Durchsagen und Redner während Redebeiträgen
- die Versammlung findet ortsfest statt
- nicht mehr als 200 Teilnehmer*innen
Gem. Art. 13 Bayerisches Versammlungsgesetz ist zudem Folgendes zu beachten:
- Entsteht der Anlass für eine geplante Versammlung - wie jetzt - kurzfristig (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder der Polizei anzuzeigen.
- In der Anzeige sind anzugeben:
* der Ort der Versammlung
* der Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns und des beabsichtigten Endes der Versammlung
* das Versammlungsthema
* der Veranstalter und der Leiter mit ihren persönlichen Daten (Familienname, Vornamen, Geburtsname und Anschrift)
* dass die Versammlung ortsfest ist, da sie anders wegen § 7 der 11. BayIfSMV gar nicht zulässig ist.
Aufgrund der nächtlichen Ausgangssperre in Bayern ist das Ende der Versammlung so zu wählen, dass die Teilnehmer*innen bis 21:00 Uhr wieder zu Hause sind.