Walzen auf Grünland
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Walzen 2022 bis einschließlich 1. April außerhalb der Wiesenbrütergebiete möglich

Regionale Terminverschiebung

07.03.2022 | Die Regierungen erlassen bei Bedarf - ja nach Witterungsverlauf und Bodenfeuchte - jährlich Anfang März Allgemeinverfügungen zur zeitlichen Verschiebung des Walzverbotes. Im Jahr 2022 wurde die Möglichkeit des Walzens von Grünland auch in Oberfranken bis einschließlich 1. April ausgeweitet.

Seit August 2019 ist im Bayerischen Naturschutzgesetz folgende Änderung in Kraft getreten:

„Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist es verboten, ab dem Jahr 2020 Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen.“

Über das Begleitgesetz zur Umsetzung des Volksbegehrens „Artenvielfalt“ ist eine Möglichkeit für die jeweiligen Regierungen auf Bezirksebene vorgesehen, je nach Witterungsverlauf und Bodenfeuchte gegen Anfang März eine Terminverschiebung regional vorzusehen und dann auch bekannt zu machen. Diese Möglichkeit wurde von allen Bezirksregierungen genutzt und die Möglichkeit des Walzens von Grünland bis einschließlich 1. April ausgeweitet (außerhalb von Wiesenbrütergebieten). Ob eine weitere Verlängerung über den 1. April hinaus in einzelnen Landkreisen vorgesehen ist, kann aktuell noch nicht abgeschätzt werden.

In der Bauart der Walzen wird keine Unterscheidung gemacht.

Was bedeutet das für die Praxis vor Ort?

Der Einsatz einer Wiesenschleppe oder eines Striegels ist vom Walzverbot nicht betroffen.

Das Verbot des Walzens gilt 2022 vom 2. April bis zum ersten Schnitt für Grünland (nicht: Ackerland). Für Wiesenbrütergebiete gilt weiter der 15. März.

Die Wiesenbrütergebiete findet man unter diesem Link

Die Beseitigung von Unwetter-, Wild- und Weideschäden unter Einsatz einer Walze bleibt jederzeit durchführbar, da dies im Begleitgesetz vom Walzverbot ausgenommen wurde.

Weitere Details unter diesem Link