Kernsperrfrist
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Die neue Düngeverordnung - Was ist zu beachten?

Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Düngeverordnung

11.11.2019 | Verbot der Herbstdüngung/Sperrfristen § 6

Acker: Allgemeines Düngeverbot auf Ackerflächen nach Ernte der Hauptfrucht bis 31.01.

Abweichend davon: Düngung (max. 60 kg Gesamt-N bzw. max. 30 kg Ammonium-N) bis 1.10. möglich zu:

- Wintergerste bei Getreidevorfrucht bei Saat vor 01.10.

- Raps, Feldfutter, Zwischenfrüchte bei Saat bis 15.09.

Grünland und mehrjähriger Feldfutterbau (Aussaat bis 15. Mai) - Sperrfrist 01.11. bis 31.01.

Sperrfristverschiebungen:

Landkreis Cham:

15. November 2019 bis einschließlich 14. Februar 2020

Festmist und Komposte: Sperrfrist 15.12. bis 15.01.

Gemüse, Erdbeer und Beerenobstkulturen: Sperrfrist 01.12. - 31.01.


Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen.
Die Verschiebung gilt nicht für weitergehende Auflagen aus Wasserschutzgebietsverordnungen.