2019-08-13-Grünlandumbruch
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Regelungen zum Grünlandumbruch

Ministerium präzisiert Regelungen nach Volksbegehren

19.12.2019 | Da es Fragen zum Thema „Erneuerung von Dauergrünland“ gab, erläutern wir nachfolgend ein paar bedeutende Eckpunkte zum Sachstand, die das Landwirtschaftsministerium etwa Mitte Oktober an alle Ämter (AELF) in Form eines Merkblatts herausgegeben hat:

•    Die Umwandlung von Dauergrünland (DG) ist auf Antrag und Genehmigung durchs Landwirtschaftsamt    grundsätzlich wie bisher möglich.

•    Alle Landwirte, die Greening zu beachten haben, benötigen nach den förderrechtlichen Vorgaben vorab eine Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland (DG).

•    Die Landwirtschaftsämter haben für die Anträge auf Umwandlung von Dauergrünland eine Checkliste zu einfachen fachrechtlichen Aspekten, um die Genehmigung zu bearbeiten. Bei nicht so einfachen fachrechtlichen Aspekten ist die Untere Naturschutzbehörde im Genehmigungsverfahren mit einzubeziehen.

•    Nach Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes gilt seit dem 1. August 2019 grundsätzlich ein Verbot der Umwandlung von Dauergrünland. Das bedingt, dass nun auch Betriebe, die vom Greening befreit sind (vor allem Ökobetriebe, Kleinerzeuger) bei Interesse an einer Umwandlung vorher Antrag für eine fachrechtliche Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen haben.

•    Bei sog. historischen Dauergrünland besteht die Verpflichtung zum Ersatz auf einer bisherigen Acker-/Dauerkulturfläche.

•    Die Erneuerung von Dauergrünland über umbruchlose Verfahren wie Drill-, Schlitz- oder Übersaat ist ohne Antrag möglich.

•    Grünlanderneuerungen durch umbrechende Verfahren wie Pflügen – seit rund zwei Jahren gilt Pflugregelung EU-weit bei DG – bedürfen vorher einer Antragstellung beim Landwirtschaftsamt.

•    Für arten- und strukturreiches Dauergrünland als gesetzlich geschütztes Biotop nach dem seit 01.08.2019 geänderten Naturschutzgesetz ist bei Pflege-/Erneuerungsmaßnahmen durch umbrechende Verfahren wie Pflügen oder umbruchlose Verfahren wie Drill-, Schlitz- oder Übersaat auch eine fachrechtliche Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich.

 

Mehr Informationen können dem beiliegenden Merkblatt der Landwirtschaftsämter entnommen werden.