Kernsperrfrist
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Für diese Saison gelten für Niederbayern folgende Sperrfristen:

Im gesamten Gebiet des Regierungsbezirks Niederbayern nördlich der Donau vom 15.11.2020 bis 14.02.2021. Im gesamten Gebiet des Regierungsbezirks Niederbayern südlich der Donau bleibt es bei der regulären Sperrfrist vom 01.11.2020 bis 31.01.2021

12.10.2020 | Verschiebung der Kernsperrfrist auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Straubing, Fachzentrum L 3.2 Agrarökologie, kann als zuständige Behörde (Art. 4 ZuVLFG) gemäß § 6 Abs. 8 und 10 Düngeverordnung vom 26.05.2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 32), zuletzt geändert am 28.04.2020, für einzelne Landkreise und Teillandkreise im Dienstgebiet die Sperrfrist verschieben.

Nach Düngeverordnung gelten für die Ausbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff Sperrfristen. Einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TS) haben neben den organischen Düngern (Gülle, Jauche, Biogasgärrest...) auch mineralische Düngemittel.

Die Regelsperrfrist für Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai vom 01.11. – 31.01. kann nach § 6 Abs. 10 Düngeverordnung bei Bedarf regional verschoben werden.

Für diese Saison gelten für Niederbayern folgende Sperrfristen:

01.11.2020 – 31.01.2021 in den Landkreisen Dingolfing-Landau, Landshut, Rottal-Inn und der Stadt Landshut. In den Landkreisen Deggendorf, Kelheim, Passau, Straubing-Bogen und den kreisfreien Städten Passau und Straubing jeweils südlich der Donau, einschließlich der Donauinseln.

15.11.2020 – 14.02.2021 in den Landkreisen Freyung-Grafenau und Regen. In den Landkreisen Deggendorf, Kelheim, Passau, Straubing-Bogen und den kreisfreien Städten Passau und Straubing jeweils nördlich der Donau.

Anders als in den vorangegangenen Jahren wird keine 4-wöchige Verschiebung mehr in den Landkreisen Freyung-Grafenau und Regen genehmigt.

Alle anderen Vorgaben der Düngeverordnung bleiben von dieser Verschiebung unberührt.Dies gilt insbesondere für die Obergrenze von 80 kg/ha Stickstoffdüngung mit flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln ab 1. September bis Beginn des Sperrfristzeitraums, aber auch für die Sperrfristen für Ackerflächen, für Festmist von Huf und Klauentieren, Kompost, Phosphatdünger und für die Sperrfrist für Gemüsebau. Des Weiteren muss der Boden generell bei der Ausbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen
Düngemitteln u.a. aufnahmefähig sein.