Information zum Agrardieselantrag
Meldungen nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Ab 12. Januar gibt es hierzu jedoch eine Neuerung. Lesen Sie hier mehr darüber!
Auch für die im Kalenderjahr 2018 erhaltenen Steuerentlastungen sind die Anzeige- und Erklärungspflichten der EnSTransV grundsätzlich bis zum 30. Juni 2019 zu erfüllen.
Wir informieren Sie diesbezüglich deshalb schon so frühzeitig, weil die Meldung ab dem 12. Januar 2019 nur noch über das elektronische Erfassungsportal zur EnSTransV abgegben werden kann. Sollten Sie also die schriftliche Meldung bevorzugen haben Sie noch die Möglichkeit bis 11. Januar 2019 diese mit den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben.
Hier erhalten Sie das Meldeformular
Derzeit sind zwar Gesetzesänderungen im Gespräch, die diese Meldungen für die meisten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe entfallen lassen würden, wirksam dürften diese aber wohl frühestens für die Meldungen im Jahr 2020 werden.
Für die im Kalenderjahr 2018 erhaltenen Steuerentlastungen bleibt es deshalb grundsätzlich bei den schon bekannten Anzeige- und Erklärungspflichten. Diejenigen Betriebe, für die keine Befreiung von den Meldepflichten greift, müssen also wieder tätig werden. Diese Befreiung liegt bei Betrieben vor, die beim Zollamt den Antrag "Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht" (1463) abgegeben haben.
Wer sich nicht an der elektronischen Datenübermittlung stört, hat selbstverständlich weiterhin bis 30. Juni Zeit die Meldung bis dahin durchzuführen.