Düngeverordnung
© Hannelore Summer
Hilmar Maußner (stehend) und Alois Dorfmeister (vorne,links)

Informationsveranstaltung zur Düngeverordnung

Licht ins Dunkel der Düngeverordnung

20.12.2018 | Um die Düngeverordnung einzuhalten, müssen die Landwirte sehr viel beachten. Die Herren Maußner und Dorfmeister legten einen roten Faden durch das Labyrinth der Vorschriften.

„Alles im Fluss und immer schön kompliziert“.

So hat Hilmar Maußner, Pflanzenbauberater am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Deggendorf auf einer offenen Obleutetagung des Kreisverbands Deggendorf des Bayerischen Bauernverbands (BBV) in Seebach die Düngeverordnung beschrieben. Gemeinsam mit Wasserberater Alois Dorfmeister erläuterte er, was Landwirte beachten müssen, wenn sie ihre Felder düngen.

An vielen Messstellen im obersten Stockwerk des Grundwassers ist der Nitratwert zu hoch. Nach der europäischen Wasserrahmenrichtlinie dürfen in einem Liter Wasser höchstens 50 mg Nitrat sein. Stickstoff (N) ist ein wichtiger Pflanzennährstoff, als Nitrat können ihn Pflanzen gut aufnehmen. Ist mehr Nitrat im Boden, als die Pflanzen gerade aufnehmen können, wird er ins Grundwasser ausgewaschen. Um den Nitratwert zu senken, müssen Landwirte seit heuer strenge Auflagen beachten. Bevor sie ihre Felder bestellen, müssen sie einen Düngeplan erstellen, nach der Ernte eine Nährstoffbilanz errechnen: Wieviel Stickstoff im Boden war plus wieviel Stickstoffdünger sie ausgebracht haben minus wieviel Stickstoff sie in den Feldfrüchten wie Getreide, Kartoffeln, Zuckerrüben vom Feld weggefahren haben. Dieser Kontrollwert sollte möglichst niedrig sein und auf jeden Fall unter 50 kg N pro Hektar liegen. Größere Betriebe, die Tiere halten, oder die Wirtschaftsdünger aufnehmen, müssen eine Stoffstrombilanz errechnen,: Wieviel Futter haben sie angebaut, oder zugekauft, welche tierischen Produkte haben den Hof verlassen.

In Bayern gibt es 570 offizielle Messstellen und 9500 Probestellen für private Trinkwassergewinnungsanlagen. Weil die Messwerte nicht an allen Messstellen und auf allen Böden gleich hoch sind, variieren die Auflagen. Es gibt rote Gebiete, in denen die Auflagen verschärft wurden, grüne Gebiete mit Erleichterungen und weiße Gebiete in denen sie gleich bleiben. Das und einige Ausnahmen für kleinere Betriebe oder Betriebe mit einem Kontrollwert von weniger als 35 kg N pro Hektar, machen es sehr kompliziert, die Düngeverordnung umzusetzen. Jeder Fehler wird durch eine Kürzung der Direktzahlungen bestraft.
Wenn Landwirte ihren Antrag auf Förderung stellen, werden sie in dem Computerprogramm der Landesanstalt für Landwirtschaft sehen können, ob ihr Feld in einem weißen, roten oder grünen Gebiet liegt. Grob gesagt, sind die Flächen auf der Osterhofener Platte und im Gäuboden im roten Bereich, im Isar- und im Donautal sowie in Wasserschutzgebieten, wo besondere Auflagen gelten, im weißen Bereich und die im bayerischen Wald im grünen Bereich.
In den roten Bereichen bekommen die Landwirte drei Auflagen: Sie dürfen nicht mehr mit Durchschnittszahlen, die in den Rechenprogrammen hinterlegt sind, rechnen. Sie müssen für jede Hauptfrucht den Stickstoffwert in einer Bodenprobe bestimmen lassen. Sie müssen den Stickstoffgehalt im Wirtschaftsdünger wie Gülle oder Festmist messen. Als dritte Auflage müssen sie den Abstand zu Oberflächengewässern vergrößern. Wenn sie den Dünger nicht exakt begrenzt ausbringen können, steigt der Gewässerabstand auf ebenen Flächen von vier auf fünf Meter. Haben die Landwirte eine Grenzstreueinrichtung oder eine Schleppschuhanlage, mit dem sie den Dünger Zentimeter genau ausbringen können, bleibt der Gewässerabstand bei einem Meter. Bei Flächen, die mehr als 10 % geneigt sind, steigt der Streifen an Gewässern m in denen nicht gedüngt werden darf, von fünf auf zehn Meter.
„Mit einem Gewässerrandstreifen, der nach dem Kulturlandschafts-Programm (KuLaP) gefördert wird, sind Sie auf der sicheren Seite“, warb Wasserberater Alois Dorfmeister für das Förderprogramm. Mit dem KulaP fördert Bayern Landwirte, die mehr für die Umwelt tun wollen, als gesetzlich vorgeschrieben. Einige Maßnahmen aus dem Förderprogramm haben für die Landwirte zwei Vorteile: Sie bekommen eine Förderung und sie müssen auf den Feldern die Auflagen für die roten Gebiete nicht beachten. Dazu gehören beispielsweise: Wenn sie entlang von Gewässern Acker in extensiv genutztes Grünland umwandeln, an den Gewässern breitere Erosionsschutzstreifen anlegen, die Felder biologisch bewirtschaften oder Zwischenfrüchte ansäen.
Die Befreiung von KulaP-Flächen von den „roten Auflagen“ müsse extra beantragt werden, betonte Dorfmeister.
„Jetzt habe ich vieles verstanden“, dankte Josef Waas, der stellvertretende BBV-Kreisobmann Maußner und Dorfmeister, dass sie sich Zeit genommen haben, die Düngeverordnung zu erklären. Die sei so kompliziert geworden, dass die Landwirt auf die Hilfe des AELF angewiesen sind, um alles richtig zu machen.

Hannelore Summer