Rückmeldefrist
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Terminsache: Nachbauerklärung Herbst 2023 / Frühjahr 2024

Rückmeldefrist 30.06.2024

14.05.2024 | Nachbauerklärung fristgerecht einreichen

Am 30.06.2024 endet die Rückmeldefrist für die Nachbauerklärung Herbst 2023 / Frühjahr 2024, wie die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) in Ihrer Presseinformation vom 19.03.2024 mitteilt.

Bei Fragen können Sie sich gerne an Ihre zuständige Geschäftsstelle wenden.

 

Nachbauerklärung online einreichen

Bonn, den 19.03.2024 – Für das Anbaujahr Herbst 2023 / Frühjahr 2024 kann die Nachbauerklärung unter www.stv-bonn.de ab sofort online eingereicht werden. Im Auftrag der Pflanzenzüchter bittet die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) die Landwirtinnen und Landwirte um ihre Nachbauauskunft. Die Rückmeldefrist dafür endet am 30. Juni 2024.
 
Ab 2025 wird die Nachbauerfassung vollständig auf ein Onlineverfahren umgestellt, daher empfiehlt die STV die Nachbaumeldung schon jetzt über diesen komfortablen Weg.
 
Wird die Zahlungs- bzw. Rückmeldefrist 30. Juni 2024 verpasst, kann das finanzielle und rechtliche Folgen haben, die häufig falsch eingeschätzt werden. Was viele Betriebsleitende nicht wissen: nicht nur durch die Verwendung des Nachbausaatguts werden bei Missachtung der Nachbaubestimmungen die Sortenschutzrechte verletzt, sondern die so erzeugte Ernte unterliegt ebenfalls den sortenschutzrechtlichen Bestimmungen.
 
Weiterhin weist die STV auf die neue Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2023 hin. Diese sogenannte „Erntegut-Entscheidung“ (X ZR 70/22) betrifft grundsätzlich alle Landwirtinnen und Landwirte, die geschützte Pflanzensorten anbauen, aber besonders diejenigen, die ihrer gesetzlichen Pflicht zur Meldung des Nachbaus und fristgerechten Zahlung von Nachbaugebühren nicht oder nur unvollständig nachgekommen sind oder Schwarzhandelssaat-/Pflanzgut verwendet haben.
 
Der BGH hat festgestellt, dass der Agrarhandel durch geeignete Maßnahmen sicherstellen muss, dass das Erntegut von den Betrieben ordnungsgemäß erzeugt wurde. Entweder erfolgt das durch Anbau von Zertifiziertem Saat- und Pflanzgut oder aus fristgerecht gemeldetem und bezahltem Nachbau.
 
Mit der Meldung ihres Nachbaus und der Entrichtung von Nachbaugebühren schaffen die Landwirtinnen und Landwirte eine entscheidende Voraussetzung zur Sicherung der Vermarktung ihrer Ernte. „Dieses Urteil trägt zu mehr Fairness zwischen Pflanzenzüchtern, Agrarhandel und Landwirten, aber auch innerhalb der Landwirtschaft bei“, betont STV-Geschäftsführer Alois Mörtlbauer.
 
Für Fragen und weitere Informationen zur Nachbauerklärung erreichen Landwirtinnen und Landwirte das STV-Service-Center unter der Telefonnummer 0228 - 96 94 31 60.

 

Kontakt:

Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH, Kaufmannstraße 71-73, 53115 Bonn
Service-Center: 0228 - 96943160, www.stv-bonn.destv@stv-bonn.de