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Agrardieselantrag für das Verbrauchsjahr 2017

Änderungen an den Antragsformularen

02.05.2018 | Agrardieselantrag nicht vergessen

Bei der diesjährigen Antragstellung auf  Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach §57 Energiesteuergesetz (EnergieStG) gibt es Änderungen an den Antragsformularen, die auch einige Zweifelsfragen aus dem letzten Jahr klären.

„De-minimis-Erklärung“ fällt weg

In diesem Jahr gibt es hier eine wirkliche Erleichterung, denn die Angaben zu Deminimis bei Kraftstoffverbräuchen im Forst sind sowohl im vollständigen als auch im vereinfachten Antrag weggefallen.

Aus diesem Grund ist im Antrag bei „Bestandsrechnung und Selbstberechnung des Entlastungsbetrages“  auch keine Angabe des Kraftstoffverbrauchs im Forst mehr erforderlich. Die „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ wurde in die Antragsformulare integriert. Das Formular 1139 muss deshalb im Rahmen der Antragstellung für die Agrardieselvergütung nicht mehr gesondert abgegeben werden.

Abgabefrist und Formulare

Die Anträge müssen bis 30. September 2018 gestellt werden. Verspätete Anträge werden vom Zoll grundsätzlich nicht berücksichtigt. Wird der Antrag elektronisch übermittelt, so muss unbedingt beachtet werden, dass der Antrag erst dann als gestellt gilt, wenn dem zuständigen Hauptzollamt zusätzlich zu den elektronisch übermittelten Antragsdaten auch der unterschriebene komprimierte Antrag zugeht.

Der Antrag kann weiterhin in Papierform gestellt werden. Anträge, die im Rahmen der Online-Antragstellung übermittelt werden, werden jedoch mittlerweile bevorzugt bearbeitet, so dass in diesen Fällen auch die Auszahlung der Entlastungsbeträge regelmäßig schneller erfolgt.

Die BBV-Geschäftsstelle hält die Formulare 1140 und 1142 in Papierform für die Mitglieder bereit. Antragsformulare zum Ausdrucken bzw. elektronische Formulare sowie weitere Informationen können im Internet unter www.zoll.de abgerufen werden.

Nachträgliche Anzeige- und Erklärungspflicht für Steuerentlastungen

Auch in diesem Jahr sind grundsätzlich die Anzeige- und Erklärungspflichten der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) zu erfüllen. Entsprechende Hinweise finden sich auch am Ende der Ausfüllhinweise in den Antragsformularen für die Agrardieselvergütung. Auf Nachfrage hat die Generalzolldirektion mitgeteilt, dass derzeit keine Ausnahmeregelung für Betriebe, die nur die Agrardieselvergütung nach §57 EngergieStG und keine weiteren Entlastungen bei Energie- und Stromsteuer erhalten, vorgesehen ist. Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass seit 1.01.2018 derjenige, der die notwendigen Erklärungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, ordnungswidrig handelt.

Betriebe, die im Jahr 2017 eine entsprechende Steuerentlastung ausgezahlt bekommen haben, müssen deshalb grundsätzlich die Pflichten aus der EnSTransV erfüllen.

Abgabefrist und Formulare

Die Meldungen nach der EnSTransV müssen bis zum 30. Juni 2018 erfolgen.

Für die Erklärungen nach der EnSTransV besteht die Möglichkeit, der Meldepflicht online nachzukommen. Das Erfassungsportal kann direkt über https://enstransv.zoll.de aufgerufen werden.

In diesem Jahr ist auch noch eine Abgabe der Erklärungen in Papierform möglich. Für die jährliche Erklärung (§5 EnSTransV) steht das Formular 1462 zur Verfügung und für den Antrag auf Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht (§6 EnSTransV) das Formular 1463. Beide Vordrucke können über die Internetseiten des Zolls (www.zoll.de) heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen zur EnSTransV abgerufen werden.