01.07.2019 | Die LKK zahlt ihren Mitgliedern 1 Monatsbeitrag zurück, wenn sie im letzten Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Dieses Prämienmodell ist nicht neu und funktionierte bisher automatisch. Doch ab 2019 müssen sich Versicherte dazu bei der LKK anmelden. Was muss ich tun?
Die Hintergründe
Versicherte, die im letzten Kalenderjahr mehr als drei Monate bei der LKK versichert waren, erhalten 1/12 ihrer gezahlten Beiträge zurück, wenn sie und ihre über 18-jährigen Angehörigen keine Leistungen von der LKK bezogen haben. Bisher mussten sich die Versicherten um die Rückerstattung nicht kümmern. Sie wurde automatisch von der Versicherung gezahlt. Dieses automatische Verfahren kommt 2019 für das vergangene Jahr 2018 zum letzten Mal zur Anwendung. Wer ab 2020 weiterhin eine Prämienzahlung erhalten will, muss bis zum 30.09.2019 eine Teilnahmeerklärung bei der LKK abgeben. Wer diesen Termin versäumt, der kann erst 2020 beitreten und dann 2021 eine Rückzahlung erhalten.
Teilnahmeberechtigt sind Mitglieder der Landwirtschaftlichen Krankenkasse, deren Beiträge nicht vollständig von Dritten getragen werden. Die Bindungsfrist beträgt mindestens 1 Jahr und kann ab dem 2. Jahr mit einer Vorlaufzeit von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen, Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Früherkennung von Krankheiten wie Krebsvorsorge führen nicht zum Ausschluss der Prämienrückerstattung. Auch die medizinischen Leistungen für die mitversicherten Kinder unter 18 Jahren führen nicht zur Prämienkürzung.
Wie geht die Anmeldung?
Die Teilnahme am sog. „Wahlverfahren bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen“ kostet nichts zusätzlich und bringt im besten Falle Geld zurück.
Füllen Sie untenstehendes Dokument aus und schicken Sie dieses an Ihre BBV Dienststelle und Außenstelle der SVLFG: