Kernsperrfrist
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Das sind die Güllesperrfristen auf Grünland 2024 in Niederbayern

Sperrfrist auf grüne und rote Flächen verschoben

24.10.2024 | Sperrfristverschiebung Grünland und mehrjähriger Feldfutter

Sperrfrist in Niederbayern verschoben

Wie in den vergangen Jahren wurde die Güllesperrfrist in Niederbayern sowohl in Roten als auch in Grünen Gebieten nach hinten verschoben.


Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung  auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2024 wie folgt verschoben: 
 

Für den gesamten Bezirk Niederbayern gilt: 

  • auf Flächen, die durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) als mit Nitrat belastetet ausgewiesen sind (auf sog. „roten Flächen“), gilt die Sperrfrist vom 29. Oktober 2024 bis einschließlich 28. Februar 2025.

Für den gesamten Bezirk Niederbayern, außer Stadt und Landkreis Landshut gilt: 

  • auf Flächen, die nicht durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden (auf sog. „nicht roten Flächen“), gilt die Sperrfrist vom 15. November 2024 bis einschließlich 14. Februar 2025.
     

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.
Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.

 

Nähere Infos hierzu erhalten Sie in ihrem zuständigen AELF oder bei uns in der Geschäftsstelle