Steuerliche Behandlung der Soforthilfe "Kolle"
Wichtiger Hinweis für Empfänger der Soforthilfe Sturm "Kolle"
Es kann im Einzelfall um Viel Geld gehen!
Auch für Waldbesitzer mit viel Käferholz ist dieser Artikel interessant.
Wie wahrscheinlich schon bekannt, kann der Räumungszuschuss/Soforthilfe für die Aufarbeitung Sturm Kolle vom 18.08.2017 in die ermäßigte Besteuerung mit einbezogen werden (Mitteilung v. Bayer. Finanzministerium v. 18.10.2018). Dies bedeutet, dass diese Zahlung nicht mit dem Grenzsteuersatz zu versteuern ist, sondern - wie auch der Verkauf des Kalamitätsholzes - lediglich mit einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes.
Voraussetzung für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kalamitätsnutzungen ist jedoch grundsätzlich, dass die Formvorschriften eingehalten bzw.beachtet wurden!
- Mitteilung des Schadens (geschätzte Menge) unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalles und vor der Aufarbeitung: Vordruck ESt 34b-Mitteilung (Voranmeldung);
- Ab 50 Hektar Forstfläche ist der Nutzungssatz durch ein Betriebswerk (Forstgutachten) exakt zu ermitteln. Vorlage beim Landesamt für Steuern!
- Nachmeldung bzw. berichtigte/ergänzte Mitteilung, falls die gemeldete Schadensmenge um mehr als 20 % überschritten wird; s. Punkt 1: ebenfalls vor Aufarbeitung!
- Nachweis des Schadens: Kalamitätsnutzungen sind unmittelbar nach Kenntnis der tatsächlichen Schadensmenge bei der zuständigen Dienststelle des Bayerischen Landesamtes für Steuern (München) nachzuweisen.
Hierfür ist der Vordruck ESt. 34b-Mitteilung (Abschlussmeldung) zu verwenden.
Um den ermäßigten Steuersatz zu erhalten, muss sowohl die Mitteilung als auch der Nachweis zeitnah – unverzüglich - dem Landesamt zugeleitet worden sein!
Bitte beachten Sie diese Formalitäten! Es kann um sehr viel Geld gehen!
Die gleiche Vorgehensweise gilt natürlich auch im Falle anderer Kalamitäten, wie Käferfraß, Eis-, Schnee-, Windbruch oder ein anderes Naturereignis, das in seinen Folgen den angeführten Ereignissen gleichkommt!