Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland 2019/2020
Kernsperrfrist in FRG verschoben
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Straubing, Fachzentrum L 3.2 Agrarökologie, kann als zuständige Behörde (Art. 4 ZuVLFG) gemäß § 6 Abs. 8 und 10 Düngeverordnung vom 26.05.2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 32) für einzelne Landkreise und Teillandkreise im Dienstgebiet die Sperrfrist verschieben.
Nach Düngeverordnung gelten für die Ausbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff Sperrfristen. Einen wesentlichen Gehalt an verfügbaren Stickstoff (> 1,5 % N in der TS) haben neben den organischen Düngern (Gülle, Jauche, Biogasgärrest..) auch mineralische Düngemittel.
Die Regelsperrfrist für Grünland, Dauergrünland und für mehrjährigen Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai vom 01.11. – 31.01. kann nach § 6 Abs. 10 Düngeverordnung bei Bedarf regional angepasst werden. Für diese Saison gilt folgende Sperrfrist:
- 29.11.2019 – 28.02.2020 in den Landkreisen Regen und Freyung-Grafenau
Alle anderen Vorgaben der Düngeverordnung bleiben von dieser Verschiebung unberührt. Dies gilt insbesondere für die Sperrfristen für Ackerflächen, für Festmist von Huf-und Klauentieren, Kompost und für die Sperrfrist für Gemüsebau. Des Weiteren muss der Boden generell bei der Ausbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln u.a. aufnahmefähig sein.