Düngung Sommer/Herbst 2021
Aktuelles zur Düngebedarfsermittlung
Düngebedarfsermittlung Zweitfrüchte
Anders als in den vergangenen Jahren erfolgt die Berechnung des Düngebedarfs für Zweitfrüchte nicht durch ein eigenes Excelprogramm. Zweitfrüchte sind Kulturen, die vor dem 01.08. gesät und bis 31.12. geerntet werden oder im Herbst gesäte Kulturen, deren Ernte im darauffolgenden Frühjahr stattfindet. Für die Zweitfrucht-Bedarfsermittlung veröffentlicht die LfL Bedarfswerte, die direkt angesetzt werden können. Die verschiedenen Zweitfrüchte werden zu Fruchtartengruppen zusammengefasst (z.B. Getreide-GPS), für die dann jeweils ein Bedarfswert veröffentlicht wird. Von diesen Bedarfswerten muss kein Nmin oder andere Faktoren mehr abgezogen werden, eine Korrektur bei höheren anzunehmenden Erträgen ist möglich.
Im Juli folgte eine Veröffentlichung dazu im landwirtschaftlichen Wochenblatt mit sämtlichen Details. Außerdem werden die Informationen im Internetangebot der LfL zur Düngeverordnung veröffentlicht.
► https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/027122/index.php
Raps-Nmin in roten Gebieten
Das Düngerecht gibt vor, dass Raps nach der Saat im Sommer/Herbst nur dann gedüngt werden darf, sofern die im Boden verfügbare Stickstoffmenge 45 kg N/ha nicht überschreitet. Der Nachweis des Nmin-Werts von 45 kg N/ha bei Winterraps wird 2021 noch nicht über das N-Simulationsprogramm der LfL möglich sein. Die LfL arbeitet weiterhin daran die Prüfung über die N-Simulation zu ermöglichen.
Das Ziehen von einer eigenen Nmin-Probe im Sommer ist auch möglich. Bei eigenen Untersuchungen reicht dann eine Probe pro Bewirtschaftungseinheit. Für die Abgrenzung der Bewirtschaftungseinheit ist in diesem Fall ausschließlich die Vorkultur relevant.
Im Sinne dieser Regelung zählen alle Getreidearten als eine Vorkultur. Ebenso können alle Leguminosenarten als eine Vorkultur betrachtet werden. Da in den meisten Fällen Getreide vor Winterraps steht, ist zu erwarten, dass zumeist eine Probe pro Betrieb ausreichen wird.
Alternativ zu einer eigenen Untersuchung dürfen auch die Mitte Juli auf Regierungsbezirksebene veröffentlichten Nmin-Werte für die Entscheidung herangezogen werden, ob gedüngt werden darf oder nicht.
Für die Düngebedarfsermittlung, die dann im Frühjahr 2022 zu berechnen ist, ist dann der entsprechende Frühjahrs-Nmin-Wert zu verwenden.
Die Internetseite www.lfl.bayern.de/avduev wurde entsprechend aktualisiert. Auch zu anderen Auflagen wurden die Informationen auf der Seite ergänzt bzw. aktualisiert.
Der BBV hat in zahlreichen Gesprächen mit der LfL auf die Probleme beim Nachweis des durch die DüV vorgegebenen Nmin-Werts hingewiesen. Im Sinne der Landwirte hat sich der BBV immer für praxisgerechte Lösungen eingesetzt, um eine fachlich sinnvolle Düngung zu Raps zu ermöglichen. Anderenfalls wäre das Aus für den Rapsanbau in roten Gebieten zu befürchten.
Anbau von Zwischenfrüchten vor Sommerkulturen
In roten bzw. gelben Gebieten dürfen Sommerungen nur mit Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff bzw. Phosphat gedüngt werden, wenn im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut und diese bis 15. Januar nicht umgebrochen wurde. Sommerungen im gelben Gebiet können auch mit Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat gedüngt werden, wenn bis 15. Januar eine Stoppelbrache einer Getreidevorfrucht vorhanden war.
Ausgenommen vom Anbau von Zwischenfrüchten sind:
- Flächen mit Vorfruchternte/Zweitfruchternte nach dem 1. Oktober sowie
- Flächen mit einem langjährigen Niederschlagsmittel unter 550 mm
- In Bayern gibt es nur sehr vereinzelt Gebiete mit weniger als 550 Millimeter Niederschlag. Die Gebiete werden von der LfL auf Gemarkungsebene bekannt gemacht werden. Die Ermittlung erfolgt nach den Daten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) (10jähriges Mittel).
Dies betrifft Flächen im Landkreis Schweinfurt. Eine Übersicht über die jeweilige Gemarkung finden Sie hier: https://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/iab/dateien/niederschlag_je_gemarkung_2010-2019_kleiner_550mm.pdf
Düngeplanung und -dokumentation
Es ist darauf zu achten, dass mit den geplanten bzw. bereits durchgeführten Düngemaßnahmen unter Berücksichtigung der Mindestwirksamkeiten der Düngebedarf nicht überschritten wird. Ein Abzug von Ausbringverlusten ist seit der Novellierung der DüV im Jahr 2020 nicht mehr möglich. Falls bei organischen Düngemitteln keine eigenen Nährstoffuntersuchungen verwendet werden müssen, sind die aktualisierten Durchschnittsgehalte aus den Basisdaten im Internet zu verwenden
►https://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/iab/dateien/basisdaten21_tabelle_5a_20210209.pdf
Die im Gelben Heft hinterlegten Werte haben in vielen Fällen keine Gültigkeit mehr. Falls Flächen im roten Gebiet vorhanden sind, muss bei diesen Flächen der Düngebedarf um 20% gekürzt werden. Für die Düngung von Zwischenfrüchten ist keine Düngebedarfsermittlung notwendig. Zu beachten ist jedoch, dass in grünen Gebieten (in roten Gebieten nur bei Futternutzung) maximal 60 kg Gesamtstickstoff oder 30 kg Ammoniumstickstoff je Hektar gedüngt werden dürfen. Die seit Mai 2020 bestehende Verpflichtung zur Dokumentation der erfolgten Düngemaßnahmen (schlagbezogene Aufzeichnungspflicht) ist für alle Düngemaßnahmen erforderlich. Es sind jegliche Düngemaßnahmen zu erfassen, auch wenn Düngemittel mit Nährstoffmengen unterhalb der Deklarationsgrenze (z.B. Schwarzkalk, Carbokalk) angewendet werden. Hingegen müssen bei der Düngebedarfsermittlung und damit auch bei der Berechnung der Düngeobergrenze im Jahr 2021 nur die deklarierten Nährstoffe berücksichtigt werden. Erfolgte Düngemaßnahmen müssen innerhalb von zwei Tagen nach der Ausbringung aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen umfassen neben der Schlagbezeichnung und der Schlaggröße die Düngerart, die Ausbringmenge und die Gesamtmenge des ausgebrachten Stickstoffs und des Phosphats sowie bei organischen Düngemitteln zusätzlich Gesamtmenge des verfügbaren Stickstoffs (Ammoniumstickstoff) und den Anteil tierischen Ursprungs. Zur Aufzeichnung der Düngergaben stehen verschiedene Formblätter zur Verfügung:
Die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht kann auch komfortabel durch Eintragung der jeweiligen Düngemaßnahme in der Online- oder Excel-Düngebedarfsermittlung erfolgen. Bei Weidehaltung ist die Zahl der Weidetage und Weidetiere zur Erfassung der ausgebrachten Nährstoffe notwendig (nach Abschluss der Weidehaltung). Die Berechnung der anfallenden Nährstoffmengen bei der Weidehaltung ist aktuell über das Lagerraumprogramm der LfL (https://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/032182/index.php) möglich. Die berechneten Nährstoffmengen sind anschließend in die Düngebedarfsermittlung zu übertragen.