Rapsfeld im Sommer
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Unzureichendes Auflaufen von ÖVF-Zwischenfrüchten

Meldung an das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erforderlich!

22.10.2018 | Greening-Zwischenfrüchte - zu gering aufgrund der Trockenheit

Wegen der Trockenheit kann es vorkommen, dass eine als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) eingesäte Zwischenfrucht zum Vegetationsende nicht die von der EU-Kommission vorgegebene 40-prozentige Bodenbedeckung erreicht. Wenn der Landwirt die ÖVF-Zwischenfrucht ordnungsgemäß ausgesät hat und somit die unzureichende Bestandsentwicklung nicht zu verantworten hat, liegt höhere Gewalt vor. Damit der Landwirt keine förderrechtlichen Nachteile erleidet, muss er den Fall höherer Gewalt dem AELF schriftlich und formlos melden, zum Beispiel mit den Worten: „Aufgrund der anhaltenden Trockenheit erreicht meine Greening-Zwischenfruchtfläche (Feldstücksnummer) nicht die zum Vegetationsende erforderliche 40-prozentige Bodenbedeckung. Dies möchte ich hiermit als Fall höherer Gewalt melden.“

 

Fälle höherer Gewalt sind dem AELF innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte dazu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen. Der späteste Termin, zu dem festgestellt werden kann, dass das 40-Prozent-Kriterium nicht eingehalten wird, ist das Vegetationsende. Danach verbleiben noch fünfzehn Arbeitstage zur schriftlichen Mitteilung an das zuständige AELF. Diese wurden vom bayerischen Landwirtschaftsministerium entsprechend informiert.

 

Ergänzend weist das bayerische Landwirtschaftsministerium darauf hin, dass auch bei Anerkennung als Fall höherer Gewalt ÖVF-Zwischenfruchtflächen noch bis zum 15. Januar des Folgejahres den entsprechenden Auflagen unterliegen und ÖVF-Untersaatenflächen mindestens bis zur Vorbereitung mit unverzüglicher Aussaat der nächsten Hauptkultur. Analog unterliegen bei Anerkennung als Fall höherer Gewalt bezüglich der Zwischenfrucht bei den KULAP-Maßnahmen A32/B35/B36 „Winterbegrünungen“ und A33/B37/B38 „Mulch-/Direktsaatverfahren“ die betroffenen Flächen weiterhin allen anderen Auflagen der jeweiligen Maßnahme.