Verschiebung der Fristen für Gülleausbringung auf Grünland und Feldfutter in Mittelfranken
Sperrfristen enden, abhängig von der Gebietseinstufung.
Die regional differenzierten Verschiebungen werden vom BBV mit den unterschiedlichen Niederschlagsverläufen und klimatischen Unterschieden begründet.
Der BBV beantragte Ende August nach § 6 Absatz 10 Satz 1 der Düngeverordnung bei dem ab 2021 dafür neuerdings zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Ansbach keine oder unterschiedliche Verschiebungen zwischen zwei und vier Wochen. Es wird dabei differenziert nach Regionen und Landkreisen sowie neuerdings nach roten oder nicht-roten Gebieten. Dies gilt für Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2021.
Sperrfristverschiebungen in Mittelfranken 2021:
Landkreis/kreisfreie Stadt |
Flächen außerhalb von |
Flächen in „Roten Gebieten“ |
Verschiebung um … |
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Stadt und Lkrs. Ansbach, Lkrs. Roth, Stadt Schwabach, Lkrs. Neustadt/Aisch-Bad Windsheim, Stadt Nürnberg, Stadt Erlangen und Lkrs. Erlangen-Höchstadt |
2 Wochen (15. November 2021 bis Ablauf des 14. Februar 2022) |
4 Wochen (29. Oktober 2021 bis Ablauf des 28. Februar 2022) |
Stadt und Lkrs. Fürth |
2 Wochen (15. November 2021 bis Ablauf des 14. Februar 2022) |
2 Wochen (15. Oktober 2021 bis Ablauf des 14. Februar 2022) |
Lkrs. Weißenburg-Gunzenhausen |
Keine Verschiebung (somit 1. November 2021 bis Ablauf des 31. Januar 2022) |
4 Wochen (29. Oktober 2021 bis Ablauf des 28. Februar 2022) |
Lkrs. Nürnberger Land |
4 Wochen (29. November 2021 bis Ablauf des 28. Februar 2022) |
4 Wochen (29. Oktober 2021 bis Ablauf des 28. Februar 2022) |
Aufgrund der diesjährigen Witterungsverhältnisse mit intensiven, hohen, dennoch unterschiedlichen Niederschlägen, ist die Gülleausbringung im Herbst für die Landwirte in den verschiedenen Landkreisen sehr wichtig. Ein zusätzliches Zeitfenster wird für die Ausbringung auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterbau in diesem Herbst erforderlich.
Praxisbeobachtungen zeigen, dass sich die Vegetationsperiode mittlerweile teils bis Ende November erstreckt. Eine teils verlängerte Wachstumsperiode im Herbst ermöglicht beim Grünland eine längere Aufnahme von pflanzenverfügbarem Stickstoff. Eine Differenzierung von Null bis vier Wochen ist den großen regionalen Unterschieden im Witterungs-, Temperaturverlauf und der Vegetationsdauer geschuldet.
Der Bauernverband weist ausdrücklich darauf hin, dass die weiteren Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt bleiben. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen. Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.
Die mittelfränkischen Landwirte wirtschaften nachhaltig und umweltbewusst auf fachlich hohem Niveau nach den strengen Vorgaben der neuen Düngeverordnung. Sie sind sich ihrer hohen Verantwortung hinsichtlich des Boden- und Gewässerschutzes bewusst. Durch die Sperrfristverschiebung können die Nährstoffe von den Pflanzen aufgenommen und somit deren Eintrag in Oberflächengewässer bzw. ins Grundwasser vermieden werden.
Für Flächen in angrenzenden Regierungsbezirken bzw. Bundesländern gelten die jeweiligen Sperrfristen des dortigen Landkreises oder Regierungsbezirkes bzw. Bundeslandes. Informationen gibt es in Kürze auch auf den Internetseiten der BBV Geschäftsstellen in Mittelfranken.