Wichtige Information aus der SVLFG
Hinzuverdienstanrechnung für vorzeitige Altersrenten auch 2021 ausgesetzt
Durch die Regelungen des „Gesetzes für den erleichterten Zugang zur sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Corona-Virus SARS-CoV-2“ vom 27. März 2020 („Sozialschutzpaket I“) wurden u.a. die jährliche Hinzuverdienstgrenze für die Bezieher einer vorzeitigen Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 2020 von 6.300,00 Euro auf 44.590,00 Euro angehoben und für die Bezieher einer vorzeitigen Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) vollständig ausgesetzt. Diese zunächst befristeten Maßnahmen werden nun bis 31. Dezember 2021 verlängert.
Die Regelungen im Arbeitsschutzkontrollgesetz treten am 01. Januar 2021 in Kraft und sehen im Einzelnen das Folgende vor:
- In der gesetzlichen Rentenversicherung wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem 14-fachen der für das Jahr 2021 geltenden Bezugsgröße (14 x 3.290,00 Euro) ermittelt und beträgt somit für das Jahr 2021 46.060,00 Euro.
- Die Alterssicherung der Landwirte für die vorzeitigen Altersrenten in der Alterssicherung der Landwirte wird die Aussetzung der Hinzuverdienstregelung für das gesamte Jahr 2021 weiter fortgeführt. Das bedeutet, dass für vorzeitige Altersrenten der AdL im Jahr 2021 kein Hinzuverdienst anzurechnen ist.
Darauf hinzuweisen ist noch, dass es bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenrenten - sowohl in der Deutschen Rentenversicherung als auch in der Alterssicherung der Landwirte – keine Änderungen gibt. Bei diesen Rentenarten ist also auch im Jahr 2021 Hinzuverdienst nach den bekannten Regelungen anzurechnen.
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