Felddüngung
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Änderungen in der Düngeverordnung

Pflicht zur Aufzeichnung für jede Bewirtschaftungseinheit

19.05.2020 | Nach in Kraft treten der neuen Düngeverordnung zum 1. Mai 2020 gilt unter anderem ab sofort die Pflicht zur Aufzeichnung der Düngung durch die Landwirte für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit. Dies musss bis spätestens zwei Tage nach der jeweiligen Düngemaßnahme erfolgen.

Was muss aufgezeichnet werden?

Folgendes muss spätestens zwei Tage nach der jeweiligen Düngemaßnahme aufgezeichnet werden:

eine eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit (z.B. FID, Schlagbezeichnung)          

die Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit

Art und Menge des aufgebrachten Düngers

die aufgebrachte Menge Gesamtstickstoff und Gesamtphosphat sowie für organische und organisch-                 mineralischen Dünger zusätzlich die verfügbare Stickstoffmenge.

Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen. Die Zwei-Tages-Frist gilt hier also nicht.

Die Düngemaßnahmen des Jahres 2020 vor Inkrafttreten der DüV 2020 müssen nicht rückwirkend aufgezeichnet werden.

Wer ist von der Düngedokumentation befreit?

Grundsätzlich befreit sind:

1.   Betriebe,
o    die abzüglich der Flächen nach den Nummern 4 und 5 weniger als 15 ha bewirtschaften und
o    weniger als 2 ha Sonderkulturen (Gemüse, Hopfen, Wein, Erdbeeren) im Anbau haben und
o    weniger als 750 kg N-Ausscheidung aus eigener Tierhaltung (ohne Anrechnung von Verlusten) haben und
o    keinen Wirtschaftsdünger oder Biogasgärrest aufnehmen.

2.    Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder/und Phosphat (mehr als 50 kg Stickstoff oder 30 kg Phosphat je ha und Jahr) ausbringen.

3.    Flächen, auf die keine wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphat (mehr als 50 kg Stickstoff oder  30 kg Phosphat je ha und Jahr) ausgebracht werden

4.    Reine Weideflächen, die jährlich nur über die tierischen Ausscheidungen mit maximal 100 kg Stickstoff je Hektar gedüngt werden und

5.    Flächen mit ausschließlich Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen, Baumschul-, Rebschul-,            Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht in Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder  Obstbaus sowie   Flächen mit schnellwüchsigen Forstgehölzen zur energetischen Nutzung.

 

BBV kritisiert diese Düngeverordnung massiv


Der BBV kritisiert die sofortige Pflicht zur Düngedokumentation massiv, da der Großteil der Düngung des aktuellen Düngejahrs bereits erfolgte und die Dokumentation sowie die gesamtbetrieblich zu bildende Nährstoffsumme dadurch keinerlei Aussagekraft besitzen.

Politik und Bundesministerien sind leider nicht bereit, dass die Dokumentationen erst für Düngemaßnahmen nach der Ernte 2020 erfolgen dürfen.

Gemeinsam mit dem Maschinenring (MR), LKP und LKV stellt der Bayerische Bauernverband Landwirten kurzfristig Formblätter zur handschriftlichen Düngedokumentation zur Verfügung. Diese wurden unter Federführung des MR erarbeitet.

Die Formblätter stehen für Mitglieder im Internet zur Verfügung unter www.bayerischerbauernverband.de/Duengeverordnung2020