Verschiebung der Sperrfrist
Veränderten Ausbringzeitraum beachten!
Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung
Die BBV Geschäftsstelle hat einen Antrag auf Sperrfirstverschiebung gestellt: Das AELF Augsburg, Sachgebiet L2.3P (Landnutzung), erlässt gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung folgende Allgemeinverfügung:
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2024 wie folgt verschoben:
- Landkreis Günzburg und Neu-Ulm (grünes Gebiet) vom 29. November 2024 bis einschließlich 28. Februar 2025
- Landkreis Neu-Ulm (rotes Gebiet) vom 29. Oktober 2024 bis einschließlich 28. Februar 2025.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen. Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.