Trockenheit: Hilfsmaßnahmen
Informationen
Nachfolgend wollen wir Ihnen die bisher bekannten Eckpunkte des vorgesehenen bayerischen Sofortprogramms erläutern und geben Ihnen Informationen aus dem Generalsekretariat weiter:
Bayernweite Freigabe der Nutzung von ÖVF-Brachen:
Ab sofort ist bayernweit die Nutzung von Brachen für Futterzwecke und zur Beweidung freigegeben. Darunter fallen ÖVF- und sonstige Brachen. Zulässig ist auch eine Weitergabe des Futters im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an Dritte. Wenn für die betreffenden Flächen zusätzlich Agrarumweltmaßnahmen beantragt wurden, muss die Futternutzung vorab mit dem zuständigen AELF abgestimmt werden. Bislang war die Nutzung von Brachen nur in einer Reihe von Landkreisen (u.a. Haßberge) freigegeben worden.
Bayernweite Freigabe der Nutzung von ÖVF-Zwischenfruchtflächen:
Auch die Nutzung von ÖVF-Zwischenfruchtflächen zur Futtergewinnung wird bayernweit erlaubt sein. Achtung: Die ÖVF-Zwischenfruchtflächen dürfen erst genutzt werden, nachdem sie acht Wochen auf der Fläche gestanden sind. Es wird ein Anzeigeverfahren geben, voraussichtlich wird die Landwirtschaftsverwaltung ein Formblatt bereitstellen. Wir empfehlen unseren Mitgliedern, die Einsaatdaten der ÖVF-Zwischenfrüchte aufzuschreiben, da diese vermutlich beim Anzeigeverfahren abgefragt werden. Bitte beachten: Die Acht-Wochen-Frist beginnt erst zu laufen, wenn die letzte ÖVF-Zwischenfruchtfläche im Betrieb eingesät ist.
Finanzielle Hilfen für Grundfutterzukäufe:
Förderfähig sind Viehhalter mit Raufutterfressern, deren Ertragsrückgang 2018 mindestens 30 % beträgt und im Jahr 2018 einen Mehrfachantrag gestellt haben.
Das Landwirtschaftsministerium hat dazu Gebiete festgelegt, in denen die Trockenheit besonders ausgeprägt war und wo sämtliche Betriebe (mit Raufutterfressern) als grundsätzlich förderfähig angesehen werden. Hierzu gehört unter anderem der gesamte Fränkische Raum.
Die Antragsstellung ist als Online-Verfahren geplant und wird auch stichprobenartige Verwaltungskontrollen vorsehen. Der Beginn der Antragsstellung wird für Ende August/ Anfang September angestrebt.
Bezuschusst werden können Zukäufe von Grundfutter inklusive Saftfutter, dazu zählen:
1. Klassisches Grundfutter, welches alle Ganzpflanzenprodukte (frisch, siliert und natürlich getrocknet) sowie Cobs und Stroh umfasst.
2. Saftfutter, bestehend aus Teilen von Pflanzen bzw. deren Verarbeitungsprodukte mit einem TM-Gehalt von in der Regel weniger als 55 %. Hierzu zählen beispielsweise Rüben einschließlich Blattsilagen, Wurzeln, Knollen, Maisnebenprodukte, Biertreber, Pressschnitzel und Kleinteile sowie Trester, Schlempen oder Pülpe.
Der Zuschuss soll bis zu 50 % des durch Rechnungen und Zahlungsnachweise belegten Zukaufs von Grundfutter gewährt und darf maximal für die Hälfte des betrieblichen Grundfutterbedarfs für die Viehhaltung eines Normaljahres gezahlt werden. Es wird darüber hinaus über eine Deckelung beim anrechenbaren Viehbesatz diskutiert. Der Zuwendungshöchstbetrag soll bei höchstens 50.000 € pro Betrieb liegen.
Bezuschusst werden können nur Futterzukäufe, die ab dem 1. August zu marktüblichen Preisen und auf der Basis entsprechender Rechnungen getätigt werden, die den umsatzsteuerlichen Vorgaben entsprechen müssen (vor allem die Angabe von Steuernummer, gesonderter Mehrwertsteuerausweisung auf der Rechnung, Leistungsdatum und Leistungsumfang).
Als Preisorientierung können z. B. die Markt- und Preisberichte im Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblatt gelten.
Biogasanlagen
Der Zukauf von Substraten zum Betrieb von Biogasbetrieben wird nicht finanziell unterstützt. Zudem sind Grundfutterzukäufe, die üblicherweise jedes Jahr getätigt werden, ausgenommen.
Futterabgabe
Betriebe, die seit dem 1. August Grundfutter verkauft oder überlassen haben, können im Falle späterer Futterzukäufe für diese Mengen keine finanzielle Unterstützung erhalten.
Statt des Nachweises eines Mindestschadensbetrags soll für alle Antragsteller ein Selbstbehalt von 500 € gelten. Es gibt außerdem Überlegungen zu einem Bagatellbetrag für die Auszahlung der Futterbeihilfe.
Ökobetriebe
Ökobetriebe können mit einem Formblatt bei der LfL einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung für den Zukauf von konventionellen Futtermitteln stellen. Der Zukauf von konventionellem Silomais wird hierbei nicht zugelassen.
Bei Bedarf bitten wir um Mitteilung zur Überlassung des Formblattes. Wir bitten jedoch zu beachten, dass u. U. Warenabnehmer (z.B. Milch) möglicherweise einen solchen Einsatz nicht zulassen.
Ackerbauern / Schweinehalter
Herr Präsident Heidl hat sich mit einem weiteren Schreiben an Frau Staatsministerin Kaniber für die schnelle Hilfszusage in Richtung Futterbaubetriebe bedankt und darum gebeten, im nächsten Schritt die weiteren Betroffenen, zum Beispiel Ackerbauern oder Schweinehalter, in den Blick zu nehmen und ebenfalls zu unterstützen. Auf Bundesebene soll über derartige Hilfen nach der Erntebilanz Ende August entschieden.
Weitere Forderungen des BBV sind unter anderem:
• Mögliche Ausnahmeregelung zur Futternutzung von KULAP-Flächen.
• Die Flächenzahlungen sollten so früh wie möglich ausgezahlt werden
• Erleichterungen im steuerlichen Bereich.
• Absehbare Probleme bei der Düngeverordnung aussteuern.
• Maßnahmen zur Bewältigung der Trockenheitsfolgen im Wald.
• Schutz vor Waldbränden
• Wirksames Risikomanagementinstrument zur Verfügung stellen. Hierfür sollte auf Bundesebene eine steuerfreie Risikorücklage eingeführt werden.
Bitte beachten Sie immer, dass die Zugangsschwelle zu Hilfsmaßnahmen eine 30-prozentige Naturalertragsminderung ist.