Übersicht Düngeverordnung: Düngedokumentation
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Neue Dokumentationspflichten für die Düngung

Geeignete Formulare jetzt abrufbar

19.08.2020 | Seit Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung zum 01.05.2020 gilt die Pflicht zur Aufzeichnung der künftigen Düngung durch die Landwirte für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit. Aufzeichnungen sind bis spätestens zwei Tage nach der jeweiligen Düngemaßnahme zu erstellen.

Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe sind bis zum Ablauf des 31. März des der Aufbringung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen.

Anstelle der Düngebilanz muss dann bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres die jährliche betriebliche Gesamtsumme durch Zusammenfassung von Düngebedarfsermittlung und der dokumentierten tatsächlich erfolgten Düngung gebildet werden.

Wie in den vergangenen Jahren beim Nährstoffvergleich helfen wir Ihnen auch bei der Erstellung der Gesamtsummen. Hierfür stellen wir Ihnen wieder Ende Oktober/Anfang November einen entsprechenden Erhebungsbogen zur Erfassung der Daten zur Verfügung.

Die Düngemaßnahmen des Jahres 2020 vor Inkrafttreten der DüV 2020 am 01.05.2020 müssen nicht rückwirkend aufgezeichnet werden.


Wer ist befreit von der Düngedokumentation? (§ 10 DüV)

Grundsätzlich befreit sind:

1. Betriebe,
•  die abzüglich der Flächen nach den Nummern 4 und 5 weniger als 15 ha bewirtschaften und
•  weniger als 2 ha Sonderkulturen (Gemüse, Hopfen, Wein, Erdbeeren) im Anbau haben und
•  weniger als 750 kg N-Ausscheidung aus eigener Tierhaltung (ohne Anrechnung von Verlusten) haben und
•  keinen Wirtschaftsdünger oder Biogasgärrest aufnehmen.

2. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder/und Phosphat (mehr als 50 kg Stickstoff oder 30 kg Phosphat je ha und Jahr) ausbringen.

3. Flächen, auf die keine wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphat (mehr als 50 kg Stickstoff oder 30 kg Phosphat je ha und Jahr) ausgebracht werden

4. Flächen mit ausschließlich Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht in Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen mit schnellwüchsigen Forstgehölzen zur energetischen Nutzung.

5. Reine Weideflächen, die jährlich nur über die tierischen Ausscheidungen mit maximal 100 kg Stickstoff je Hektar gedüngt werden.

6. Bei der Düngebedarfsermittlung für Phosphat sind zusätzlich Schläge < 1 ha ausgenommen.

In grünen Gebieten kann Bayern die Befreiungstatbestände weiter fassen. Davon können Betriebe aktuell Gebrauch machen, wenn sich mindestens 80 % ihrer LF innerhalb der grünen Gebietskulisse befinden. Für diesen Fall sind Betriebe befreit:

•  die abzüglich der Flächen nach den oben genannten Nummern 4 u. 5 weniger als 30 ha bewirtschaften und
•  weniger als 3 ha Sonderkulturen (Gemüse, Hopfen, Wein, Erdbeeren) im Anbau haben und
•  weniger als 110 kg N-Ausscheidung pro ha LF aus eigener Tierhaltung (ohne Anrechnung von Verlusten) haben und
•    keinen betriebsfremden Wirtschaftsdünger oder Biogasgärrest aufnehmen.

 

Zu den verschiedenen Formblättern:

Jedem Landwirt steht es frei, in welcher Form die Aufzeichnungen nach Düngeverordnung erfolgen. Je nach Betriebs- und Anbaustruktur bestehen unterschiedliche Anforderungen an eine Düngedokumentation.
Die zur Verfügung gestellten Formblätter sind mit den Verbundberatungspartnern LKP, KBM und LKV entstanden und mit der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft abgesprochen. Die PDF-Dokumente wurden mit einer Formular Funktion ausgestattet, so dass sie von Ihnen auch am PC ausgefüllt werden können.

Schlagkarteiblatt incl. Pflanzenschutzdokumentation:
Damit hat der Betrieb die Möglichkeit, alle bei Düngung und Pflanzenschutz relevanten Angaben auf einer Seite in einer Schlagkartei zu dokumentieren.

Tageweise Aufzeichnung der Düngung:
Mit diesem Blatt besteht die Möglichkeit der tageweisen Dokumentation einer gleichen Düngemaßnahme gleichzeitig für mehrere Flächen, z.B. die erste Frühjahrsgabe zu einer Kultur, wenn sie in gleicher Höhe mit gleichem Dünger für verschiedene Schläge erledigt wird.

Schlagweise Aufzeichnung der Düngung:
Dieses Dokument ist eine für die Düngedokumentation auf die wichtigsten Punkte reduzierte Version der Schlagkartei.

Die BBV-Geschäftsstelle hat die technische Möglichkeit für die schlagweise Dokumentation Ihre Schläge aus iBalis in die Formblätter zu drucken, wenn Sie eine größere Anzahl von Schlägen in Papierform verwalten müssen.

Bei Bedarf an solchen vorausgefüllten Vordrucken mit Ihren Feldstücken wenden Sie sich bitte an die BBV-Geschäftsstelle.

Für die schlagweise Aufzeichnung der Düngung stellen wir Ihnen wahlweise auch das folgende Excel-Blatt zur Verfügung. Der Vorteil dieser Möglichkeit ist, dass das Programm nach Eingabe der Düngermenge und des Nährstoffgehalt die ausgebrachte Nährstoffmenge automatisch berechnet.

Diese Formblätter stehen Ihnen auch direkt im Internet zur Verfügung unter https://www.bayerischerbauernverband.de/Duengeverordnung2020

Sobald praxisanwendbare EDV-Anwendungen zur Verfügung stehen werden wir weiter informieren. Sollten hierzu Fragen oder Verbesserungsvorschläge bestehen, können Sie sich gerne an uns wenden.