Stützmessstellen
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Stützmessstellen melden: So funktioniert‘s

Landwirtschaftliche Brunnen und Quellen beim Wasserwirtschaftsamt melden

15.04.2021 | Von 1. April bis 30. Juni 2021 können beim Wasserwirtschaftsamt geeignete Brunnen und Quellen als Stützmessstellen gemeldet werden – und so eine bessere Regionalisierung von roten Gebieten erreicht werden. Hier erhalten BBV-Mitglieder alle Infos und den Meldebogen für geeignete Messstellen.

Landwirtschaftliche Brunnen und Quellen beim Wasserwirtschaftsamt melden

Von 1. April bis 30. Juni 2021 können beim Wasserwirtschaftsamt geeignete Brunnen und Quellen als Stützmessstellen gemeldet werden. Sie werden dann als zusätzliche Stützmessstellen herangezogen. Damit soll eine bessere Regionalisierung der mit Nitrat belasteten Gebiete (rote Gebiete) nach der Düngeverordnung 2020 und AVV GeA (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten) erreicht werden.

Zusätzliche Stützmessstellen sind insbesondere in bisher nicht regionalisierten Grundwasserkörpern von großer Bedeutung um eine stärkere Differenzierung der Gebietskulissen zu erreichen. Die Meldung von Stützmessstellen kann aber auch in bisher grünen Gebieten mit geringer Messstellendichte sinnvoll sein. Aufgrund der Vorgaben der AVV GeA verdichtet der Freistaat Bayern derzeit sein Ausweisungsmessnetz. Sollten dabei weitere belastete Messstellen hinzukommen, können Stützmessstellen wiederum einen Beitrag zu einer differenzierten Abgrenzung liefern.

Deshalb: Nutzen Sie die Möglichkeit und melden Sie geeignete Brunnen und Quellen als Stützmessstellen!

Geben Sie hierzu beiliegenden Meldebogen inkl. der darüber hinaus notwendigen Unterlagen an Ihrer BBV-Geschäftsstelle ab. Der BBV sammelt die Meldebögen und leitet diese gebündelt an das zuständige Wasserwirtschaftsamt weiter.

Anforderungen an die Messstellen

Messstellen haben im Rahmen des Regionalisierungsverfahrens eine weitreichende Bedeutung. Gebiete um Messstellen, welche eine Nitratbelastung anzeigen, führen dann zur Aus-weisung von mit Nitrat belasteten Gebieten, wenn zudem bei einem nachfolgenden Prüf-schritt eine nicht grundwasserverträgliche Düngung festgestellt wird. Gleichzeitig führen Messstellen, die keine Nitratbelastung anzeigen, unmittelbar und ohne weitere Prüfung dazu, dass die mit dem Regionalisierungsverfahren ermittelten umliegenden Gebiete als nicht be-lastet eingestuft werden.

Deshalb werden an die Messstellen gemäß Anlage 1 der AVV GeA die folgenden Anforderungen gestellt:

  • Verfilterung ausschließlich im oberflächennächsten wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasserleiter, keine Mehrfachverfilterung und kein Einfluss von Oberflächenwasser oder Uferfiltrat, z. B. über Schadstellen, Drainagen oder Fremdwasser
  • Funktionstüchtigkeit
  • Ausbau gemäß allgemein anerkannter Regeln der Technik, keine Schachtbrunnen
  • Lage nicht im Abstrom von Punktquellen nicht landwirtschaftlichen Ursprungs, die einen Einfluss auf die Nitratkonzentration im Grundwasser haben können
  • Probenahme und Analytik durch Untersuchungsstellen (Laboratorien, probenehmende Ingenieurbüros), die einschlägig nach der Laborverordnung zugelassen oder einschlägig von der Deutschen Akkreditierungsstelle akkreditiert sind, jährlicher Mes-sturnus mindestens auf die gemäß AVV GeA relevanten Parameter, Dokumentation mittels ausführlicher Probenahmeprotokolle
  • Stammdaten gemäß Anlage 1, Nr. 1 AVV GeA, dabei kann im Einzelfall auf die Dokumentation von Funktionsprüfungen, auf das Schichtenverzeichnis sowie auf den Ausbauplan verzichtet werden, wenn die Funktionstüchtigkeit und die ausschließliche Filterlage im oberflächennächsten wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasserleiter gewährleistet sind
  • Meldung durch den Eigentümer der Messstelle, der sich damit mit der Verwendung der Messstelle und der Speicherung von Lagekoordinaten und Messdaten in Datenbanken sowie der Veröffentlichung der entsprechenden Daten einverstanden erklärt.

Es können nur solche Messstellen verwendet werden, die alle diese Kriterien erfüllen. Die Entscheidung über das Vorliegen aller Bedingungen zur Verwendung bei der Binnendifferenzierung obliegt den an der Ausweisung der Roten Gebiete beteiligten Behörden.

Die notwendigen Meldebögen sowie unsere Zusammenfassung „Landwirtschaftliche Brunnen und Quellen als Stützmessstellen - Information für Landwirte und Grundeigentümer“ finden Sie unten zum Download.

Information für Landwirte und Grundeigentümer: Brunnen und Quellen als Stützmessstellen

Meldebogen: Brunnen als Stützmessstellen

Meldebogen: Quellen als Stützmessstellen