Walzen auf Grünland
© M.Mayer

Walzverbot

Terminverschiebung auf den 2. April außer in Wiesenbrütergebieten

19.03.2024 | Das Verbot des Walzens gilt vom 15. März bis zum ersten Schnitt für Grünland. Nach der Verschiebung ist das Walzen von Grünland aktuell bis 1. April möglich, wobei aber für Wiesenbrütergebiete weiter der 15. März gilt.

Nach der Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) auf der Grundlage des Volksbegehrens "Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern" ist es seit dem Jahr 2020 grundsätzlich verboten, Wiesen nach dem 15. März zu walzen.

Ziel des Walzverbotes ist es, Gelege von Wiesenbrütern zu schützen. Die ersten Wiesenbrüter, wie z. B. Brachvogel und Kiebitz, beginnen in Bayern ab Mitte März mit dem Brutgeschäft.

Um den örtlichen Witterungsverhältnissen gerecht zu werden, kann die jeweilige Bezirksregierung dort, wo wegen der Witterungs- und Bodenverhältnisse ein Walzen vor diesem Stichtag noch nicht möglich ist, durch Allgemeinverfügung einen abweichenden Stichtag festsetzen. Wegen der feuchten Witterung hat die Regierung von Oberfranken hiervon nun für dieses Jahr Gebrauch gemacht und den Beginn des Walzverbots in bestimmten Gebieten nach hinten verschoben.

Wegen der aktuellen Witterung gestattet die Regierung von Oberfranken für die Landkreise Bayreuth, Kronach, Kulmbach, Hof und Wunsiedel im Fichtelgebirge sowie für die kreisfreien Städte Bayreuth und Hof das Walzen von Grünlandflächen bis einschließlich 1. April 2024.

Ausgenommen von der Verschiebung des Termins sind alle Wiesenbrütergebiete im Regierungsbezirk. Dort bleibt es bei dem Verbot, Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen. Die Wiesenbrütergebiete in Oberfranken können flächenscharf über iBALIS (www.ibalis.bayern.de – Anmeldung mit Betriebsnummer und PIN) oder im Portal „FIN-Web“ (http://fisnatur.bayern.de/webgis) eingesehen werden.
Die Allgemeinverfügung mit einer Auflistung und Übersicht der Wiesenbrütergebiete wird in einem Sonderamtsblatt der Regierung von Oberfranken veröffentlicht. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Sonderamtsblatt als bekannt gegeben. Das Sonderamtsblatt ist ab 14. März 2024 einsehbar unter: www.reg-ofr.de/amtsblatt.

Fachliche Grundlage für die Allgemeinverfügung sind aktuelle Daten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes und eine darauf aufbauende Empfehlung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft sowie die Einschätzung des aktuellen Brutgeschehens der Wiesenbrüter durch das Bayerische Landesamt für Umwelt.
Ausgenommen vom Walzverbot ist das Walzen zur Beseitigung von Unwetter-, Wild- und Weideschäden und zum Andrücken einer Nachsaat in einem Arbeitsschritt mit der Saat.
Das Walzen von Grünland im zeitigen Frühjahr dient zur Rückverfestigung des Bodens nach dem Winterfrost, zur Anregung der Durchwurzelung und zum Einwalzen von Steinen. Der Boden darf hierzu weder zu nass noch zu trocken sein und die Gräser sollten sich im Stadium des Wiederergrünens befinden.

Falls Betriebe nach dem 01.04. dringenden Bedarf zum Walzen haben sollten, können sie eine Befreiung bei der Höheren Naturschutzbehörde der Regierung von Oberfranken beantragen.