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Hygienestandards für Saisonarbeitskräfte

Ausführliche Informationen für Sie

14.04.2020 | Mit einer Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus wurde der rechtliche Rahmen für Quarantänemaßnahmen für nach Bayern Einreisende Personen festgelegt.

Jeder nach Bayern Einreisende muss sich unverzüglich in seine Wohnung oder eine geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort für 14 Tage nach der Einreise abzusondern, sowie das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Besuch ist in diesem Zeitraum nicht gestattet.

Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt für Saisonarbeitskräfte, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach der Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die mit einer Absonderung vergleichbar sind.
Das Verlassen der Unterbringung ist dabei nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet. Besuch der Saisonarbeitskräfte ist ebenfalls nicht gestattet, Verstöße dagegen werden mit Bußgeld geahndet.

Weitere und genauere Informationen dazu finden Sie in der Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus: