Sturmschaden
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Sturmschäden durch umstürzende Bäume

Haftung

18.02.2022 | Wer die Verkehrssicherungspflicht für Grundstücke hat, auf denen Bäume stehen, muss auf folgendes achten:

Der Baumbestand muss im Rahmen des Zumutbaren und soweit nach forstwirtschaftlichen Erkenntnissen möglich gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert sein, soweit davon Gefahr für Dritte ausgeht.

Dies gilt insbesondere für Bäume nahe an der Grenze zum Nachbargrundstück sowie zu Verkehrswegen.

Es besteht die Verpflichtung, die Bäume in regelmäßigen Abständen auf Krankheitsbefall zu überwachen.

Bei Straßenbäumen hat die Rechtsprechung entschieden, dass –wenn keine Auffälligkeiten gegeben sind- „äußere Zustands- und Gesundheitsprüfungen bis zum Astwerk der Krone, 2 x im Jahr, einmal belaubt, einmal unbelaubt,“ genügen. 

 

Sobald aber Anzeichen für eine besondere Gefahrenlage erkennbar sind (Bsp.: Blitzeinschlag, Sturmschäden, Fäulnis o.ä.), hat der Verkehrssicherungspflichtige unverzüglich alle zumutbaren und angemessenen Sicherungsmaßnahmen gegen abbrechende Äste oder gar Umstürzen des Baumes zu treffen.

Tut der Baumeigentümer hier nichts, schwere Äste brechen ab oder der Baum stürzt um und beschädigt fremdes Eigentum oder es kommen gar Personen zu Schaden, ist der Baumeigentümer voll in der Haftung (unbegrenzt). Unter Umständen verliert er hier sogar seinen Haftpflichtversicherungsschutz (grobe Fahrlässigkeit oder sogar bedingter Vorsatz!) 

 

Das Oberlandesgericht Bamberg hat bspw. entschieden (Az. 5 U 21/08), dass allein schon der für einen Fachmann erkennbare besondere Wuchs eines Baumes (sog. „Druckzwiesel“) bei einem Baum am Straßenrand oder der Nachbargrenze eine solche besondere Gefahrenlage sein kann!

 

D.h. den Verkehrssicherungspflichtigen trifft bei solchen Bäumen eine erhöhte Sorgfaltspflicht (=verstärkte Kontrollpflicht sowie rechtzeitige Sicherungsmaßnahmen bzw. rechtzeitiges Beseitigen des Baumes).