Ein großes Landfahrzeug von hinten auf einer innerörtlichen Straße
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Sondererlaubnis für überbreite Fahrzeuge bis 4 m

Sonderregelung wegen der aktuellen Witterungslage

26.07.2021 | Antragstellung beim zuständigen Landratsamt befristet möglich.

Infolge der teils extremen Niederschlagsmengen in den letzten Wochen sind viele landwirtschaftlich genutzten Flächen in Bayern ohne Erntemaschinen mit speziellen Bereifungen bzw. Laufwerken nicht zu befahren. Die Befahrbarkeit der Flächen kann durch die Montage von Breitbereifung oder Raupenlaufwerken deutlich verbessert werden. Eine entsprechende Ausrüstung hat jedoch zur Folge, dass diese Fahrzeuge mit dieser bodenschonenden Bereifung bzw. Raupenlaufwerk auch im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden müssen.
 
Im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) sowie dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) teil das Ministerium diesbezüglich Folgendes mit:
 
Abweichend von den bestehenden Vorgaben der AH-StVO SAM für überbreite selbstfahrende Arbeitsmaschinen der Land- und Fortwirtschaft, welche SAM bis zu einer Breite von 3,50 m zum Gegenstand haben, bestehen seitens des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration keine Bedenken, Antragstellern zur Bewältigung der eingangs beschriebenen Sondersituation, ausnahmsweise und unter Beachtung der folgenden Maßgaben auf Antrag Kurzzeiterlaubnisse nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO für Fahrzeugbreiten bis max. 4,00 m zu erteilen:
 

  1. Im Antrag sind insb. die sich durch die besondere Bereifung ergebenden Abmessungen der betroffenen Maschine sowie die gewünschte Fahrtstrecke anzugeben.
  2. Die maximale Fahrzeugbreite beträgt 4,00 m, wobei die Breite > 3,50 m allein von der (Sonder-) Bereifung herrühren darf.
  3. Entscheidungsvoraussetzung ist das Vorliegen und der Nachweis einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Auf diese kann nach Beurteilung des StMB nicht verzichtet werden.
  4. Das Mitführen eines vorausfahrenden Begleitfahrzeugs (mind. BF-lof entspr. AH-StVO SAM) ist obligatorisch und im Wege einer Bedingung zwingend vorzuschreiben.
  5. Die Prüfung, ob die beantragte Strecke für das verkehrssichere Befahren mit der beantragten Maschine (+ BF) geeignet ist, kann nicht entfallen.
  6. Es muss vor Ort ein Erfordernis für die ausnahmsweise Erteilung einer Kurzzeiterlaubnis wegen der Auswirkungen extremer Niederschläge gegeben sein. Soweit die EGB nicht aus eigener Kenntnis davon ausgehen kann, dass das Erfordernis für den Einsatz entsprechender Reifenbreiten dem Grunde nach gegeben ist, soll diese eine entsprechende Bestätigung durch das örtliche Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einholen.
  7. Entsprechende Anträge sind durch die EGB bevorzugt und möglichst unbürokratisch zu bearbeiten, damit z. B. sich wetterbedingt öffnende „Erntefenster“ auch genutzt werden können; ggf. sind Anträge ausnahmsweise auch als Papieranträge oder als Fax zu akzeptieren, wenn dies zur rascheren Abwicklung des Antrags im Einzelfall beiträgt.
  8. Erlaubnisse können nicht unbefristet erteilt werden; die Geltungsdauer der Kurzzeiterlaubnis kann höchstens bis 31.08.2021 ausgedehnt werden, wobei sich die konkrete Befristung an der örtlichen Situation im Einzelfall und hierfür ggf. an der fachlichen Beurteilung der Lage durch das örtliche Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten orientieren soll.

Anträge müssen an das zuständige Landratsamt gestellt werden.