Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland 2019/2020
gültig für Unterfranken
Vollzug der Verordnung überdie Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung – DüV) vom 26.Mai 2017
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt, Fachzentrum Agrarökologie, erlässt als zuständige Behörde (Art. 4 ZuVLFG) gemäß § 6 Abs. 10 Düngeverordnung folgende Anordnung:
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Düngeverordnung für
alle Landkreise in Unterfranken
auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat spätestens 15.Mai 2019)
im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse im Grünland hinsichtlich der Verwertung von Nährstoffen aus flüssigen Wirtschaftsdüngern festgelegt auf die Zeit vom
15.November 2019 bis einschließlich 14.Februar 2020
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen.