Trockenheit - Landwirte dürfen Stilllegung, ÖVF und glöZ-Flächen nutzen!
Erfolgreicher Einsatz des Bauernverbandes
Wenn wegen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht, darf der Aufwuchs auf brachliegenden Flächen als ÖVF durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden.
Zu diesem Zweck wurde von der Landesanstalt für Landwirtschaft auf Basis der Daten des Deutschen Wetterdienstes unter Berücksichtigung der nutzbaren Feldkapazität und diverser Modelle eine Beurteilung vorgenommen, in welchen Gebieten die o. g. außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen.
Danach kann aktuell für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz sowie für die Landkreise Regen, Freyung-Grafenau, Eichstätt, Donau-Ries und die Stadt Ingolstadt eine allgemeine Freigabe zugelassen werden.
Sofern die vorstehend genannten Flächen in KULAP- oder VNP-Maßnahmen einbezogen sind, sind die entsprechenden Auflagen zu beachten.