Walzverbot
Terminverschiebung auf den 1. April außer in Wiesenbrütergebiete
Seit August 2019 ist im Bayerischen Naturschutzgesetz folgende Änderung in Kraft getreten:
„Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist es verboten, ab dem Jahr 2020 Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen.“
Über das Begleitgesetz zur Umsetzung des Volksbegehrens „Artenvielfalt“ ist eine Möglichkeit für die jeweiligen Regierungen auf Bezirksebene vorgesehen, je nach Witterungsverlauf und Bodenfeuchte gegen Anfang März eine Terminverschiebung regional vorzusehen und dann auch bekannt zu machen. Diese Möglichkeit wurde von allen Bezirksregierungen genutzt und die Möglichkeit des Walzens von Grünland bis einschließlich 1. April ausgeweitet (außerhalb von Wiesenbrütergebieten). Ob eine weitere Verlängerung über den 1. April hinaus in einzelnen Landkreisen vorgesehen ist, kann aktuell noch nicht abgeschätzt werden.
In der Bauart der Walzen wird keine Unterscheidung gemacht.
Was bedeutet das für die Praxis vor Ort?
Der Einsatz einer Wiesenschleppe oder eines Striegels ist vom Walzverbot nicht betroffen.
Das Verbot des Walzens gilt 2023 vom 1. April bis zum ersten Schnitt für Grünland (nicht: Ackerland). Für Wiesenbrütergebiete gilt weiter der 15. März.
Die Beseitigung von Unwetter-, Wild- und Weideschäden unter Einsatz einer Walze bleibt jederzeit durchführbar, da dies im Begleitgesetz vom Walzverbot ausgenommen wurde.
Am 13.03.2023 wurde unter https://www.lfl.bayern.de/iab/gruenland/240527/index.php Details zur Walzfristverlängerung auf Grünland für Landkreise in Bayern auf 1. April veröffentlicht.